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BGH Beschluss vom 07.03.1974 – 2 StR 13/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 13/74 BESCHLUSS 73.74

in der Strafsache

‚gegen

den Schlosser Hans-Joachin K GB aus ze, geboren am NENNE 1942 ir Du, zur

Zeit in Strafhaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. März 1974 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom

20. November 1973 auf Entscheidung des Revisionsgerichts über den Beschluß des Landgerichts in Bremen vom 8. November 1973 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten am 21. Februar 1973 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand in einem besonders schweren Fall und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen vom Angeklagten selbst und von seinem Verteidiger eingelegte Revision wurde nicht innerhalb der durch § 345 Abs. 1 StPO gesetzten Frist begründet. Die Strafkammer hat aus diesem Grund das Rechtsmittel durch Beschluß vom 8. Novenber 1973 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der vom Beschwerdeführer daraufhin rechtzeitig gestellte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) bleibt ohne Erfolg, da die Strafkanmer das Rechtsmittel aus zutreffenden Gründen verworfen hat,

Wie sich im übrigen aus der Stellungnahme des Verteidigers vom 9. November 1973 und der dieser Stellungnahme

in Fotokopie beigefügten, vom Angeklagten noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unterzeichneten Erklärung vom 5. November 1973 ergibt, hat der Verteidiger die Begründung des Rechtsmittels auf ausdrücklichen Wunsch des über die Folgen belehrtern Angeklagten unterlassen.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer