Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 21.02.1974 – 4 StR 22/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 22/74 URTEIL 212.74
in der Strafsache
den Schmiedemeister Hans-Joachin S EEE aus
SCHNEE, geboren cm GE 1929 in sam,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Hürxthal Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwal tg
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 24. September 1973 dahin geändert, daß die gesonderte Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr und die Gesamtstrafe wegfallen, der Angeklagte also nur wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr - in Tateinheit mit Widerstand, Unfallflucht und Trunkenheit im Verkehr (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3, 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 142, 316, 73 StGB) zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr und wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand, Unfallflucht und Trunkenheit im Verkehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.
Das Rammen eines verfolgenden Polizeifahrzeugs und das gezielte Zufahren auf einen Polizeibeamten, um diesen zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, erfüllt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats den Tatbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hiervon abzugehen besteht kein Anlaß. Entscheidend ist für die Rechtsansicht des
Senats, daß in den genannten Fällen ein Fahrzeug im döffentlichen Straßenverkehr zu einem verkehrsfremden Eingriff benutzt wird (BGHSt 23, 4, 6). Daher känn ihr nicht entgegengehalten werden, daß nicht jeder mit anderen Mitteln geführte Angriff auf andere Verkehrsteilnehmer unter § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt.
Die Bedenken der Revision gegen die Feststellung, daß die Besatzung des Polizeifahrzeuges durch das seitliche Anrempeln während schneller Fahrt an Leib und Leben gefährdet worden ist, sind offensichtlich unbegründet, desgleichen die Bedenken gegen die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Polizeibeamten KOEEEED vorsätzlich gefährdet, indem er auf ihn zufuhr (vgl. BGHSt 22, 67, 73).
Auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Da das Landgericht aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten die Überzeugung gewonnen hat, daß er das Unerlaubte seiner Handlungsweise erkannt hat, bestand kein Anlaß zu erörtern, ob seine Einsichtsfähigkeit durch die Alkoholwirkung beeinträchtigt gewesen sein könnte. Daß eine Erinnerungslücke ein Anzeichen für eine vorübergehende Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung zur Tatzeit sein kann, hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat aber mit rechtlich unangreifbarer Begründung dargelegt, daß beim Angeklagten zur Tatzeit kein derartiger Zustand bestanden hat.
A?
Nicht gebilligt werden kann jedoch die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß die Trunkenheitsfahrt des Angeklagten bis zu dem Zeitpunkt, in dem er bemerkte, daß ihn eine Polizeistreife zum Anhalten aufforderte, gegenüber dem nachfolgenden Tatgeschehen eine rechtlich selbständige Straftat sei. Bei dem späteren Geschehen handelt es sich um eine Polizeiflucht, die vom Senat in ständiger Rechtsprechung als rechtlich einheitliche Tat angesehen wird (VRS 28, 359, 361; BGHSt 22, 67, 76).Mit dieser ist auch das vorhergehende Fahren in fahruntüchtigem Zustand durch Tateinheit verbunden, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (BGHSt 22, 67, 77; Urteil vom 10. April 1973, 4 StR 118/73). Daran ändert der Umstand nichts, daß der Angeklagte während der einheitlichen Fluchtfahrt auch noch eine Unfallflucht begangen hat. Die Trunkenheitsfahrt bis zum Anhalten durch die Polizei geht in dem weiteren Tatgeschehen auf und muß daher als selbständige Tat im Schuldspruch wegfallen.
Der Senat hält es im Einverständnis mit dem Generalbundesanwalt für sachdienlich, die Einzelstrafe für das vom Landgericht unzutreffend als selbständige Tat angesehene Vergehen nach § 316 StGB sowie die Gesamtstrafe wegfallen zu lassen.
Vors.Ri. Meyer ist durch Mayr Hürxthal Urlaub verhindert, zu unterschreiben.
Mayr Salger Knoblich