Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 21.02.1974 – 1 StR 622/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 622/73 BESCHLUSS AA dı 7%

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Rolf S EEEEB zus ru, geboren am ENEEEEEEEEEp 1939 in HE, Kreis UM, zur Zeit in Haft,

wegen Zuhälterei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision rügt mit Recht eine Verletzung des § 63 StPO.

Die als Zeugin vernommene geschiedene Ehefrau des Angeklagten, Renate IE ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vereidigt worden, ohne daß sie zuvor, wie vom Gesetz gefordert wird, über das ihr nach §§ 63, 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zustehende Eidesverweigerungsrecht belehrt worden ist. Das Sitzungsprotokoll, in das diese Belehrung hätte aufgenommen werden müssen, weist allein die Belehrung der Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus. Ein solcher Vermerk genügt jedoch nicht (BGHSt 4, 217).

Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen, zumal die Zeugin den die Tat bestreitenden Angeklagten in wesentlichen Punkten belastet hat (vgl. UA S. 7). |

Da das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedürfen die weiteren Rügen der Revision keiner Er-

örterung.

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