Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 13.02.1974 – 2 StR 30/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 30/74 BESCHLUSS 13.74

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Ivan PD =: EEE , geboren arı EEE 544 ir SEE Sucosiawien, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. Mai 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Auf die Sachrüge des Angeklagten kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Freiheitsstrafe von zwei Jahren durch Zusammenrechnen der zwei Einzelstrafen von sechs Monaten für die Hehlerei und von achtzehn Monaten für den Diebstahl gewonnen hat. Das steht. zu der Vorschrift des § 75 StGB in Widerspruch. Danach wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (hier ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) gebildet und darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Die Strafkammer hätte deshalb höchstens auf eine um einen Tag unter der Summe der Einzelstrafen liegende Gesamtstrafe erkennen dürfen. Bedenklich ist ferner, daß es an einer besonderen Begründung der Gesamtstrafe fehlt.

-3-

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Baumgarten