Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 23.01.1974 – 2 StR 542/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 542/73 BESCHLUSS - TH
in der Strafsache
gegen
1. den Schlosser Herbert Johann Josetr C EEE s KEEP, geboren an EEE 1930 in
SE, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. die Hausfrau Erika G EEE: etorene Ku aus KEN- PO , ze boren ar u 1940 in Erbes-EN
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdefüh-
rer am 23. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom
19. Juni 1973 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat beide Angeklagte des Betruges in 63 Fällen für schuldig befunden und unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen unter Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Juli 1971 - 2 KLs 38/71 - den Angeklagten Herbert Cam zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und dessen Ehefrau Erika zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben zum Teil Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer Herbert CE in seiner Revisionsbegründung vom 16. Oktober zusätzlich weitere - im wesentlichen unzulässige -
Anträge als die Revisionsamträge gestellt hat, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung nicht zuständig.
I. Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen hin ergibt in den Schuld- und Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer. Dagegen können die Aussprüche über die Gesamtstrafen nicht bestehen bleiben.
1. Beide Angeklagte sind am 24. Juni 1970 durch das Schöffengericht Alzey verurteilt worden, und zwar Herbert
Gloning wegen Betruges im Rückfall und wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten (im Urteil mit 16 Monaten angegeben) sowie Erika CGOEEEEB wegen Betruges zu vierhundert DM Geldstrafe,
2. Am 9. Juli 1971 sind beide erneut vom Landgericht in Mainz - 2 KLs 38/71 - verurteilt worden, Herbert WB EEE wegen vor dem 24. Juni 1970 begangenen Betruges in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und Erika CE wegen Betruges in 23 Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe von vierhundert DM zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Aus den gegen Herbert GEW in peiden Urteilen erkannten Einzelstrafen wurde nachträglich durch Beschluß eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten gebildet.
3. Da die Strafen noch nicht verbüßt waren, hat das
Landgericht in Trier in dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 19. Juni 1973 zutreffend die jeweils in Mainz gebildeten Gesamtstrafen aufgelöst und wegfallen lassen, je-
doch nur die im Urteil vom 9. Juli 1971 - 2 KLs 38/71 - verhängten Einzelstrafen einbezogen. Damit bleiben, weil die Gesamtstrafen aufgelöst sind, die vom Schöffengericht in Alzey am 24. Juni 1970 gegen beide Angeklagten ausgesprochenen Einzelstrafen bestehen.
II. Das Verfahren entspricht nicht der Vorschrift des § 76 StGB.
Die jetzt abgeurteilten Taten Nr. 1 bis 22 der Urteilsgründe haben die Beschwerdeführer vor dem Urteil vom 24. Juni 1970, die Taten Nr. 23 bis 63 dagegen erst nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem 9. Juli 1971, begangen. Mithin hätte aus allen Einzelstrafen für die Taten vor dem 24, Juni 1970, unabhängig davon, in welchem der drei Urteile sie verhängt wurden, je eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Da nur die Taten Nr. 23 bis 63 des angefochtenen Urteils vom 19. Juni 1973 nach dem 24, Juni 1970 verübt wurden, war aus den Einzelstrafen in diesen Fällen je eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 15, 164 hingewiesen.
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer