Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 18.01.1974 – 5 StR 270/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Baggerführer Rudolf r ED zus ::ckmmmmmEEEE , geboren ar 1355 in Sp;
wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Der 5.Strafsenat des i:ındesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.dJuli 1974, ar. der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster als beisitzende tichter,
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18.Januar 1974 im Strafausspruch dahin ergänzt, daß die im einbezogenen Urteil des Schöffengerichts Hildesheim vom 4.Mai 1973 ausgesprochenen Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die für ihre Wiedererteilung bestimmte Sperrfrist von zwei Jahren aufrechterhalten bleiben.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Nachdem Generalstaatsanwalt und Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft weiterhin beschränkt hatten, war nur noch zu prüfen, ob § 76 Abs.2 StGB verletzt worden ist. Insoweit greift das Rechtsmittel durch.
Die schriftlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung ergeben, daß dem Angeklagten durch Urteil des Schöffengerichts Hildesheim vom 4.Mai 1973 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr - neben einer Freiheitsstrafe von drei Monaten - "die Fahrerlaubnis erneut mit einer Sperrfrist vonnunmehr zwei Jahren entzogen" worden war (UA S.5). Das Landgericht hat unter Hinweis auf § 76 StGB nur die vom Schöffengericht verhängte Freiheitsstrafe in. das angefochtene Urteil einbezogen, die Entzijehung der Fahrerlaubnis hingegen übergangen. Das verstößt gegen §§ 76 Abs.2, 73 Abs.4 3tGB. Danach sind u.a. auch Maßregeln, auf die in der früheren Entscheidung erkannt worden war, aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung
gegenstandslos werden. Davon kann hier aber keine Rede sein.
Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts hat der Senat von sich aus in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO die Formel des angefochtenen Urteils ergänzt.
Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster