Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 12.12.1973 – 2 StR 326/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_ StR 326/73 URTEIL KERZE
in der Strafsache
gegen
1. den Fuhrunternehmer Heinz Karl I EB aus SED,
geboren am EB 1315 in Era,
2. den Fuhrunternehmer Ferdinand HE zus EB, geboren am MD. EB 1924 in KB Krs. Vu,
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms Kirchhof: Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär (> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8. März 1973 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich
der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Von 1963 bis Anfang 1966 lieferte die von dem inzwischen verstorbenen Hauptangeklagten Siegbert Mg geleitete Firma Johann Gr große Sandmengen an Baustellen des Amtes für Straßen- und Brückenbau in Bres. Die Transporte wurden hauptsächlich von Fahrzeugen der Firma Transporte M@® KG., bei welcher Siegbert MD Komplementär war, durchgeführt. Daneben fuhren auch andere Subunternehmer, darunter die beiden Angeklagten. Siegbert MW und mehrere Subunternehner verschafften sich dadurch unrechtmäßige Gewinne, daß sie zahlreiche städtische Bauaufseher durch Geschenke veranlaßten, auf den Lieferscheinen zusätzliche, in Wahrheit nicht angelieferte Sandfuhren zu quittieren. Die Angeklagten werden beschuldigt, in gleicher Weise vorgegangen zu sein.
Der Eröffnungsbeschluß legt ihnen Betrug und aktive Bestechung zur Last. Die Strafkammer hat das Verfahren gegen sie wegen Verjährung eingestellt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
Im Jahre 1966 erwirkte die Staatsanwaltschaft gegen mehr als 100 Fuhrunternehmer Durchsuchungsbeschlüsse hauptsächlich zur Beschaffung von Diagrammscheiben der für die Sandfuhren eingesetzten Lastwagen. In den amtsrichterlichen Beschlüssen wurden die Fuhrunternehmer durchweg als Beschuldigte bezeichnet, Gegen die Angeklagten ergingen Beschlüsse des Amtsgerichts in Syke am 14. Dezember 1966 (Bd. II Bl. 353, 354 d.A.). Die anschließend laufende Verjährungsfrist von fünf Jahren wurde nicht mehr unterbrochen. Der Vorsitzende bestellte dem Angeklagen IB erst
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nach Eintritt der Verjährung am 25. Februar 1972 einen Pflichtverteidiger und verfügte am 5. April 1972 die Zustellung der Anklageschriften.
Allerdings wurden auch im Mai 1968 viele Durchsuchungen angeordnet. Kein Beschluß unterbrach jedoch die Verfolgungsverjährung gegen die Angeklagten. Nur die im folgenden aufgeführten Beschlüsse müssen erörtert werden.
1. Die am 9. Mai 1968 vom Amtsgericht in Syke erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse (Bd. III Bl. 493, 494 d.A.) richteten sich nicht an die Angeklagten als Beschuldigte (§ 102 StPO), sondern als unverdächtige Dritte (§ 103 StPO). Das entsprach auch den Anträgen der Staatsanwaltschaft,. Diese bezeichnete nämlich die Angeklagten Jetzt nicht als Subunternehmer, sondern als Kunden des Hauptangeklagten MB. Die Durchsuchung bezweckte nach den staatsanwaltschaftlichen Anträgen und dem Inhalt der Beschlüsse Feststellungen darüber, ob MB Sandlieferungen dem Amt für Straßen- und Brückenbau für Zeiten in Rechnung gestellt hat, in denen er mit denselben Lastwagen in Wirklichkeit andere Kunden,hier die Angeklagten, mit Sand belieferte. Von möglichen Manipulationen der Angeklagten als Subunternehmer oder in anderer Eigenschaft war also keine Rede. Zur Auslegung, gegen wen und worauf der Richter eine Untersuchungshandlung richten wollte, darf zwar in der Regel der Akteninhalt herangezogen werden. Hier haben aber die Ermittlungsakten dem Amtsgericht nicht vorgelegen. Im übrigen hätten diese ergeben, daß die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlun-
gen sich damals ausschließlich auf die Unternehmungen
des MB erstreckten. Weder die Angeklagten noch andere Subunternehmer wurden in den Akten verdächtigt. Mit Recht hat deshalb die Strafkammer ausgeschlossen, daß die beiden Beschlüsse auch die Verfolgung der Angeklagten fördern sollten, Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils hierzu kann im übrigen verwiesen werden,
2. Gleiches gilt entgegen der Ansicht des Revisionsführers für den Beschluß des Amtsgerichts in Syke vom 9. Mai 1968 gegen die Firma GW, Fahrzeugbau (Bd. III Bl. 502 d.A.) und des Amtsgerichts in Bremen vom 30. Mai 1968 gegen das Autohaus Wie (Bd. III Bl. 669 d.A.). Die Durchsuchungen sollten Feststellungen darüber ermöglichen, ob Fahrzeuge der Firmen Gr ung vg dort in Reparatur zu Zeiten waren, für welche MB Sandfuhren, die angeblich durch dieselben Fahrzeuge vorgenonmen worden waren, beim Bauherrn in Rechnung gestellt hat. Hier war also von Fahrzeugen der bis dahin noch nicht in konkreten Verdacht geratenen Angeklagten keine Rede. Daher kann den Beschlüssen unter keinem Gesichtspunkt entnommen werden, daß sie sich auch gegen die Angeklagten als Beschuldigte richten sollten. Daran ändert nichts, daß bei den - viel später vorgenommenen - Durchsuchungen auch Be-
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lastungsmaterial gegen die Angeklagten aufgefunden wurde, das dann den Anlaß zu deren Strafverfolgung gab.
Schumacher Willms Kirchhof
Baumgarten Meyer