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BGH Urteil vom 28.11.1973 – 2 StR 465/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 465/73 URTEIL 2 rl

in der Strafsache

gegen

den Estrichverleger Dieter Hans A ED zu: VeEED. geboren an . EEE :955 in Tem.

wegen Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 28. November 1973, an der teilgenommen haben:

für

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB ir. der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WR dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE zu: EEE» als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom

8. Januar 1973, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen stellten die früheren Mitangeklagten REED und BEE die Sachen, die sie bei 13 Einbrüchen erbeutet hatten, in der Wohnung des Angeklagten AED unter. Einen Teil der Gegenstände verkauften sie später selbst, während ABB zwei gestohlene Radios ins Pfandhaus brachte. Insgesamt erhielt AD "von dem Erlös" 200.- DM. |

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei in Tateinheit mit Begünstigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Dabei kann die Verfahrensrüge unerörtert bleiben, weil die Sachbeschwerde durchäringt.

Die Strafkammer sieht Hehlerei in 15 Fällen darin, daß der Angeklagte durch- das Verbringen von zwei Radiogeräten ins Pfandhaus "beim Absatz der gestohlenen Gegenstände mitgewirkt" habe; in Tateinheit hiermit habe er sich der Begünstigung in 13 Fällen schuldig gemacht, weil er die von RB und BED zestohlenen Sachen bei sich. untergestellt und so den Dieben die Vorteile ihrer Straftaten gesichert habe. Gegen diese Auffassung bestehen in mehrfacher Hinsicht durchgreifende rechtliche Bedenken.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nur dadurch im Sinne des § 259 StGB zum Absatz gestohlener Sachen mitgewirkt, daß er "2 Radios ins Pfandhaus brachte",

wobei nicht einmal auszuschließen ist, daß er beide Geräte auf einmal verpfändete,. Er hat sich dadurch zwar

der Hehlerei schuldig gemacht, jedoch allenfalls in einen Fall oder in zwei Fällen. Warum die Strafkamner stattdessen 13 Hehlereitaten annimmt, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.

2. Ebensowenig ist - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - die Verurteilung wegen Begünstigung "in 13 Fällen" gerechtfertigt. Dem Angeklagten können nicht, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, 13 Begünstigungshandlungen allein schon deshalb zur Last gelegt werden, weil bei ihm die Beute aus 153 Einbrüchen untergestellt wurde. Vielmehr kommt es insoweit darauf an, wie oft in einzelnen er den Dieben seine Wohnung zum Unterstellen von Diebesgut zur Verfügung gestellt hat. Die Zahl dieser Fälle, auch die Mindestzahl, läßt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die Diebe verschiedentlich die Beute aus mehreren Einbrüchen auf einmal in die Wohnung des Angeklagten gebracht haben (vgl. etwa die Fälle 35 und 36 der Urteilsgründe); dann aber kommt jeweils nur eine strafbare Handlung des Angeklagten in Betracht, sei es Begünstigung oder, was hier näher liegt und deshalb in der neuen Hauptverhandlung erörtert werden muß, Personenhehlerei (§ 258 StGB).

Im Fall 28 entwendeten zudem die Diebe nur zwei Plastiksparschweinchen mit Inhalt, im Fall 39 ausschließlich Bargeld. Es ist schwer denkbar, daß sie auch diese Beute bei dem Angeklagten "unterstellten". Sollten sie

Sg

dennoch auch in diesen Fällen ihr Diebesgut zunächst in die Wohnung des Angeklagten gebracht und dort belassen haben, so kann angesichts der besonderen Sachlage auf eindeutige Feststellungen hierzu nicht verzichtet werden.

3. Schließlich ist auch der Strafausspruch nicht frei von Rechtsmängeln. Die Strafkammer wertet straferschwerend, daß der Angeklagte vorbestraft ist, ohne im Urteil Zeit, Art und Schwere der Vorstrafen mitzuteilen. Der Senat hat unter diesen Umständen keine Möglichkeit, den Strafausspruch - insbesondere auch im Hinblick auf die 88 60, 61, 49 BZRG - rechtlich zu überprüfen.

Schumacher wWillms Kirchhof Müller Meyer