Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 22.11.1973 – 4 StR 573/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 573/73 BESCHLUSS 22.11.73
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hermann Friedrich S (EEE , aus BD zeboren am EEE 1935 in A
wegen Betruges u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 1. Juni 1973 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Firma PB aus ED zu einer Einzelstrafe von 2.000,-- DM verurteilt worden ist; insoweit wird das dem Beschluß des Landgerichts vom 25. Mai 1973 über die vorläufige Einstellung nachfolgende Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Jedoch werden im Urteilssatz die Worte "Veruntreuung in zwei Fällen" durch die Worte "untreue in zwei Fällen" ersetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 Fällen, wegen eines versuchten Betruges und wegen "Yeruntreuung" (Gemeint ist Untreue) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.200,-- DM verurteilt und ein Berufsverbot ausgesprochen. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist gebildet aus acht Einzelfreiheitsstrafen von 5 Monaten bis zu einem Jahr und vier
Monaten, deren Summe 6 Jahre beträgt, sowie aus 13 Einzelgeldstrafen von 500,-- DM bis 3.000,-- DM, deren Summe 18.000,-- DM beträgt. Die Gesamtgeldstrafe ist gebildet aus zwei in den Untreuefällen neben den Hauptstrafen ausgesprochenen Geldstrafen von 1.000,-- DM und 500,-- DM.
Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts, Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Schuldaussprüche ergibt, von dem zu erörternden Fall Pu abgeschen, keine Rechtsfehler. Unbegründet sind auch Cie Binwände der Revision gegen die Strafzumessung. Eine Verletzung der für sie maßgebenden Rechtssätze ist nicht ' ersichtlich. Die Zinzelstrafen halten sich angesichts des Umfangs der Verfehlungen des Angeklagten und des angerichteten Schadens in mäßigem Rahmen. Dafür, daß das Landgericht die in der Revisionsbegründung angeführten Umstände bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen oder in ihrer Bedeutung verkannt hätte, besteht kein Anhalt.
Soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Firma FB verurteilt worden ist, muß das Verfahren eingestellt werden. Das Landgericht hat das Verfahren wegen dieses und anderer Betrugsfälle in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt und nicht wieder aufgenommen. Zur Wiederaufnahme hätte es nach § 154 Abs. 5 StPO eines ausdrücklichen Beschlusses bedurft. Ein solcher ist nicht ergangen. Der Einstellungsbeschluß des Landgerichts hat zur Folge, daß insoweit das Verfahren nicht mehr anhängig ist (vgl. BGHSt 10, 88). Dieser Fall durfte daher nicht Gegenstand des Urteils sein. Der Einstellungsbeschluß des Landgerichts bildete ein Hindernis für das weitere Verfahren, das vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Einstellung des weiteren Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO führt.
der Wegfall der Verui rteilung und der Zinzelstrafe im Fall Padberg nötigt nicht zur Aaufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, in der die Zinzelgeldstrafe von 2. 000,-- Di enthalten ist. Bei der Zahl und Höhe der Einzelstrafen ist auszuschließen, daß sich die Einbeziehung der 2.600,-- DH auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt
hat.
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