Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 23.10.1973 – 1 StR 442/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 442/73 URTEIL

aan #2

in der Strafsache

gegen

den Dekorateur Karı SC aus EEE zeboren am ED 1943 in cu, zur Zeit in Haft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 9 als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

16. April 1973 wird verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern, Diebstahls und Amtsanmaßung zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die allgemeine Sachrüge des Verurteilten hat keinen Erfolg. Anlaß zur Erörterung gibt nur der Schuldspruch wegen Amtsanmaßung in zwei Fällen. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

1. Die Strafkammer hat festgestellt:

a) Der Angeklagte erzählte der 14 Jahre alten Ingeborg SCHERE. die allein zu Hause war, er komme von der Schule und müsse sie untersuchen. Um den amtlichen Charakter seines Besuchs zu unterstreichen, hielt er in der Hand irgendeinen Ausweis. Er verlangte Papier und Bleistift und ließ sich von dem Mädchen bestätigen, daß es mit der Untersuchung einverstanden sei. Auf sein Verlangen zog sich Ingeborg aus und legte sich auf das Bett. Der Angeklagte tastete ihren Körper von oben nach unten ab und fragte dabei, ob ihr der Blinddarm weh täte. Dann steckte er den Finger in die Scheide und bohrte darin herum. Dabei fragte er das Mädchen, was es für ein Gefühl habe. Schließlich gab er Ingeborg einen Zungenkuß. Dem Mädchen war nunmehr klar, daß es sich nicht um eine amtliche Untersuchung handele. Das gab der Angeklagte auch unumwunden zu. Er bat Ingeborg um ein Wiedersehen.

db) Auch im zweiten Falle gab der Angeklagte vor, er komme von der Schule und ließ die 14-jährige Gabriele SclBeinen Zettel unterschreiben, daß sie mit einer Untersuchung einverstanden sei. Er forderte das Mädchen auf, sich auszuziehen, schaute ihm zuerst in den Mund und griff dann sogleich in den Kleidausschnitt an die nackte Brust. Gabriele wies den Angeklagten empört zurecht, worauf er von ihr abließ. Bevor er ging, fragte er Gabriele, ob er sie einmal ins Kino einladen dürfe.

2. Die Strafkammer ist der Meinung, der Angeklagte habe sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Antes befaßt. Ihre Auffassung, die nicht näher begründet worden ist, erweist sich als zutreffend.

a) § 132 StGB enthält zwei Alternativen (vgl. RGSt 2, 292, 293; 32, 85, 86; 46, 183, 184; 68, 77, 78; BayObL6St 1956, 269, 270; Küper JR 1967, 451; LK 9. Aufl. § 132 Ran. 3 und 5). Die Strafkammer hat offensichtlich die erste Alternative angenommen. Sie verlangt, daß sich der Täter als Inhaber eines Öffentlichen Amtes ausgibt und als Amtsinhaber handelt. Das Erfordernis der zweifachen Anmaßung ergibt sich aus dem Wortsinn der gesetzlichen Bestimmung. Denn davon, daß der Täter sich "nit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt", kann nur die Rede sein, wenn er nicht nur den Anschein hervorruft, er sei Amtsinhaber, sondern auch als solcher tätig wird, also unter Vorspiegelung ihm zukommender amtlicher Befugnisse eine hoheitliche Handlung (vgl. BGHSt 12, 30, 31) vornimmt, die zum Geschäftsbereich des angemaßten oder eines anderen öffentlichen Amtes gehört (RGSt 2, 292, 293; 58,. 173, 175; 68, 77, 78; BayObLGSt aa0; LK aaO Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen).

b) Der Angeklagte hat sich Amt und Handlung angemaßt. Seine Erklärung, er komme von der Schule und habe den Gesundheitszustand zu untersuchen, ließ ihn als zu einer amtlichen Handlung schreitenden und dazu befugten Schularzt erscheinen. Ausdrücklich brauchte der Angeklagte nicht zu sagen, daß er der Schularzt sei. Was er erklärte, worauf er abzielte und was er tat, war eindeutig die Inanspruchnahme eines bestimmten öffentlichen Amtes, die

Vorspiegelung, er handele als Amtsinhaber und die Ausübung angemaßter Befugnis bis zu dem Augenblick, in dem die Mädchen ihn durchschauten. Schon in RGSt 2, 292, 294 ist zutreffend gesagt: "Es gehört nicht notwendig zum Tatbestand der ersten Alternative, daß der Täter den Namen und die Art des Öffentlichen Amtes, welches er sich beilegte, überhaupt genannt habe. Es genügt, wenn seine Handlung zu denen zu rechnen ist, welche der Zuständigkeit eines Öffentlichen Amtes entsprechen, und wenn sein Verhalten ein solches war, daß daraus hervorging, er handle als Beamter."

c) Die Frage, ob der Zweck des § 132 StGB zu einer Schranke der Anwendbarkeit dieser Bestimmung in Fällen führt, in denen das Handeln des Täters "offenkundig so weit von einer normalen staatlichen Tätigkeit abweicht, daß der Eindruck legalen staatlichen Handelns unter keinen Umständen erweckt werden kann" (so Schröder NJW 1964, 61, 62), braucht nicht erörtert zu werden. Was der Ange-

P2

klagte vorbrachte und tat, gab seinem Verhalten zunächst und in tatbestandserfüllender Weise den äußeren Anschein amtlicher Tätigkeit.

Pfeiffer Loesdau | Pikart zipfel Herdegen