Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 09.10.1973 – 5 StR 386/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 386/73
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES vVoLkhs
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Harald 7 ig au: up, seboren amp 1946 ir zum or,
wegen Diebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 9.Oktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter an Bundesgerichtshof Schmidt Schmitt Fleischmann Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr up
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.Mai 1973 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, hat die Landeskasse zu tragen.
= Von Rechts wegen -
- 3 -—
Gründe§
l. Der Verfahrensangriff der Revision der Staatsanwaltschaft geht auch nach Auffassung des (eneralbundesanwaltes fehl, der hierzu ausgeführt hat:
"Der gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht bewiesen. Die von der Revision zitierte Feststellung aus den Strafzumessungsgründen, wonach in dem früheren Ermittlungsverfahren ... die Frage einer beim Angeklagten vorliegenden Kleptomanie erwogen und von einer Heimärztin gutachtlich geprüft worden ist (UA S.16), kann dergestalt in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, daß der Angeklagte entsprechende Vorhalte aus der bezeichneten Beiakte bestätigt hat. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift zu diesen Punkte beweist nichts Gegenteiliges, weil Vorhalte als Bestandteil der Vernehmung der betreffenden Beweisperson nicht protokolliert zu werden brauchen",
Dem sei nur hinzugefügt, daß der Angeklagte - selbst wenn das Landgericht insoweit gegen § 261 StPO verstoßen hätte - hierdurch nicht begünstigt worden sein könnte, weil das Urteil davon ausgeht, die Gutachterin habe eine "krankhafte Kleptomanie" bei ihm verneint (UA S.16).
2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat - auch nach Meinung der Bundesanwaltschaft - bei den Schuldsprüchen keine Rechtsmängel zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 301 StPO).
3. Soweit es die Strafaussprüche in den beiden Diebstahlsfällen angeht, hat der Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten. Beide sind der
Ansicht, das Landgericht könne aus Rechtsirrtum einen Nachschlüsseldiebstahl verneint haben.
Das mag dahinstehen.
- A -
Denn die Revision muß schon deshalb erfolglos bleiben,
weil der Zusammenhang der sorgfältigen Strafzumessungsgründe
zweifelsfrei ergibt, daß die Strafkammer hier beide Diebstähle keinesfalls dem Regelbeispiel eines schweren Falles zugeordnet hätte, auch wenn dies rechtlich möglich gewesen
wäre.
4. Unzutreffend ist die Revisionsbehauptung, es fehle an einer Begründung für die Höhe der Gesamtstrafe. Eine solche Begründung findet sich auf den Seiten 15 - 20 UA. Diese Ausführungen betreffen nicht nur die Einzelstrafen, sondern auch die Gesamtstrafe, wie einleitend ausdrücklich gesagt wird ("die richtige Strafzumessung zu finden, erschien nicht leicht").
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die beiden Einzelstrafen wegen Diebstahls sowie die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Schmitt Fleischmann Schuster