Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 09.10.1973 – 1 StR 473/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Antonio CB aus NW, zeboren am EEE 1956 ir CE, CE (Italien),

zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1973 gemäß § 346 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Juli 1973, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 12, April 1973 als unzulässig verworfen worden ist, wird bestätigt. |

GRÜNDE;

Die Jugendkammer hat die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Frist von einen Monat ab Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht begründet worden ist, Der hiergegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts

(§ 346 Abs. 2 StPO) ist unbegründet. -

Die Ansicht des Antragstellers, daß bereits in der Revisionsschrift die allgemeine Sachrüge erhoben und demnach dem Begründungserfordernis Rechnung getragen worden sei, ist unzutreffend. In dem die Revisionseinlegung enthaltenden Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 1973 heißt es ausdrücklich: NRevisionsamträge und Revisionsbegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz nach Zustellung des angefochtenen Urteils vorbehalten. " Darin liegt

keine Vornahme der Revisionsbegründung, insbesondere auch nicht die Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde. Die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO war somit gerechtfertigt.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Herdegen