Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 05.10.1973 – 4 StR 488/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 488/73 BESCHLUSS
x A 2 „na ff re
in der Strafsache
gegen
1. den Monteur Hermann H ee aus EEE , 2<borcn an GER 1955 in NO, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Metzger Horst To aus SC, scboren an EEE 1935 in
Alt KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1973 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Hıiiiikmm wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Juni 1975 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als auf die Einziehung des Klein-LKW-Mercedes 206 D Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen EEE erkannt worden ist.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten HD und die Revision des Angeklagten TOD se sen üas genannte Urteil werden verworfen.
IV. Der Angeklagte TB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, lediglich die Einziehung des Klein-
LKW-Mercedes 206 D mit dem amtlichen Kennzeichen EEE
kann aufgrund der vom Angeklagten HP erhobenen Verfahrensrüge keinen Bestand haben.
Der Angeklagte Hoi nat sich in einem Hilfsbeweisamtrag zum Beweise dafür, daß er das Eigentum an diesem Kraftwagen durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 21.7.1972 als Sicherheit für ein gewährtes Darlehen seinem Vater Karl FEB, wohnhaft ir N (DDR), übertragen habe, auf dessen Zeugnis berufen. Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag abgelehnt aus der "Überzeugung, daß es sich bei der behaupteten Sicherungsübereignung gemäß § 181 BGB um ein Scheingeschäft handelt, um das Fahrzeug der Einziehung zu entziehen;" es sei "zudem nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden, woher der Vater des Angeklagten HB der in der DDR wohnt, das Geld haben könnte, um dem Angeklagten ein größeres Darlehen in DM zu gewähren," es komme hinzu, daß die Höhe des behaupteten Darlehens nicht angegeben sei (UA 22).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 14. September 1973 zutreffend ausgeführt, daß diese für die Ablehnung des Beweisamtrages gegebene Begründung nicht der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO entspricht. Denn in Wirklichkeit hat die Strafkammer . den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß das Gegenteil der Tatsache, die bewiesen werden soll, schon bewiesen sei. Dies ist verfahrensrechtlich unzu-
lässig, auch wenn es unwahrscheinlich ist, daß hier die aufgestellte Behauptung durch die Vernehmung des benannten Zeugen bewiesen werden kann.
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