Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 02.10.1973 – 4 StR 489/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 489/73 2,710:73

in der Strafsache

gegen

den Lagerarbeiter Egon K ED zus DEE. zeboren ar: EEE 1925 = —

wegen Raubes

x

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1973 beschlossen;

1. Das Gesuch des Angeklagten vom 17. August 1973 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Mai 1973 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GRÜNDE;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, da die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt ist. Der Verteidiger des Angeklagten hat mit der Revisionseinlegung am 18. Mai 1973 zugleich Verletzung sachlichen Rechts gerügt, die Revision damit form- und fristgerecht begründet. zur Nachholung einzelner Rügen kann jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung bewilligt werden, wenn, wie hier, sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugegen waren (BGHSt 1, 44). Im übrigen mußten die in der weiteren

Revisionsbegründung zur Frage der Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB genannten Gesichtspunkte ohnehin auf die Sachrüge hin beachtet werden; jedoch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Börtzler Spiegel Hürxthal

Buddenberg Salger