Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 18.09.1973 – 1 StR 255/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 255/73 | | URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Franz BÜEEED zus EEE zeboren an GEB 1925 in wommm/cssh,

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 18. September 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Richter am Landgericht EB pei der Verkündung als Vertreter der Buündesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EP au: EEEED

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1972 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

II.Er wird auch insoweit freigesprochen.

III.Die Staatskasse trägt auch insoweit die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen eines Vergehens der Untreue zur Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist und zur Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt worden. Er rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Seine Revision hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

1. Der Angeklagte, der seit 1960 Immobilien- und Finanzierungsgeschäfte betrieb, gewährte den Eheleuten AU, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befanden und deshalb versuchten, Grundbesitz zu verkaufen, am 9. Februar 1970 ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM. Es hatte eine Laufzeit von drei Monaten. Zur Sicherung diente eine Grundschuld. Sie wurde am 5. Februar 1970 dem Angeklagten abgetreten; gleichzeitig wurde die Eintragung bewilligt und beantragt. Die Parteien waren sich darüber einig, daß das Darlehen durch das Bankhaus DEEEDfinanziert werden soll. Ihm trat der Angeklagte am 13. Februar 1970 die Grundschuld ab. Er erhielt dafür 20.000 DM. Das Bankhaus DiilWnatte, wie der Angeklagte wußte, die Gepflogenheit, aus übertragenen Grundpfandrechten sofort die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

So verfuhr es auch in diesem Falle, obwohl der Angeklagte eine von Frau AU unterzeichnete Erklärung vom 9. Februar 1970 (die Strafkammer spricht von einer "Zweck-

bestimmungserklärung"), nach welcher eine Verwertung

der Grundschuld erst im Falle des Verzugs der Darlehensschuldner erfolgen durfte, vor Abtretung der Grundschuld vorgelegt hatte. Das Bankhaus DEE wies diese Erklärung nicht nur nicht zurück, sondern holte eine weitere, inhaltlich gleichlautende, von beiden Eheleuten AU unterzeichnete Erklärung ein. Auf Betreiben

der Bank, die sich am 19. Februar 1970 eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 5. Februar 1970 hatte erteilen lassen, ordnete das Amtsgericht am 5. Mai 1970 die Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundbesitzes der Eheleute AUBEEB an. Einem von den Eheleuten Ag beauftragten Rechtsanwalt gelang es schließlich, das Bankhaus Du zu bewegen, gegen Zahlung von 40.000 DM von der Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen und die Grundschuld freizugeben. Der Angeklagte zahlte den Eneleuten Ag einen Betrag von 10.000 DM zur Schadenswiedergutmachung.

2. Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten wie folgt begründet:

Nach dem Inhalt des Darlehensvertrags vom 9. Februar 1970 habe die dem Angeklagten übertragene Grundschuld lediglich der Sicherheit des den Eheleuten A gewährten Darlehens gedient. Der Angeklagte sei zwar berechtigt gewesen, die Grundschuld weiter zu übertragen. Die Verwertung der Grundschuld durch Zwangsvollstreckung habe jedoch vor Fälligkeit des Darlehens nicht erfolgen dürfen. Sinn und Zweck des von den Eheleuten Al nit dem Angeklagten geschlossenen Vertrags sei es gerade

gewesen, die Zwangsvollstreckung in das Grundvermögen der Eheleute A auf die Dauer der Laufzeit des Darlehens zu vermeiden, um den freien Grundstücksverkauf nicht ungünstig zu’ beeinflussen. Die Abrede, die "Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld" nicht vor Fälligkeit des Darlehens zu betreiben, sei deshalb

eine wesentliche, auf dem Vertrauen auf den Angeklagten beruhende Verpflichtung gewesen, die ein Treueverhältnis begründet habe. Wenn der Angeklagte schon

die Grundschuld auf das Bankhaus DEE übertrug, so habe er doch dafür Sorge tragen müssen, daß die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nicht vor dem 9. Mai 1970 erfolgt. Da die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Eheleute A aber bereits mit Beschluß vom 5. Mai 1970 angeordnet worden sei, habe der Angeklagte die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Eheleute AMD wahrzunehmen, verletzt. Nachdem die Zeugin I] zur Abwendung der Zwangsvollstreckung 40.000 DM habe bezahlen müssen, habe der Angeklagte den Eheleuten AB einen Nachteil zugefügt.

Der Angeklagte habe in Kenntnis der Tatumstände und daher vorsätzlich gehandelt. Er habe gewußt, daß aus der Grundschuld so lange nicht vollstreckt werden darf, als die Eheleute AB nicht in Verzug geraten. Er sei sich zudem bewußt gewesen, daß die Verletzung der ihm obliegenden Treupflicht dem Ehepaar AfiBeinen Nachteil zufügen würde.

3. a) Die dem Angeklagten eingeräumte und von ihm dem Bankhaus DW übertragene Grundschuld war bestellt

worden, um eine Forderung zu sichern. Es handelte sich um eine sogenannte Sicherungsgrundschuld (vgl. dazu BGH

NJW 1969, 2237; OLG Köln OLGZ 1969, 419, 421; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts 7. Aufl. § 45 I; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 116 I). Inwieweit die aus dem Sicherungszweck sich ergebende Verknüpfung von Forderung und Grundschuld rechtliche Folgerungen zuläßt und inwieweit der Grundstückseigentümer im Falle der Abtretung

der Grundschuld Einreden gegen den Zessionar hat, die ihm auf Grund des Sicherungsvertrags gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, ist eine Frage, die nicht weiter erörtert zu werden braucht. Dem Bankhaus DEE war nicht nur durch den Angeklagten, der die "Zweckbestimmungserklärung" vom 9. Februar 1970 rechtzeitig vorgelegt hatte, Kenntnis davon verschafft worden, daß die Grundschuld erst nach Beendigung des Darlehensverhältnisses verwertet werden durfte. Dadurch, daß das Bankhaus IB eine mit dieser "Zweckbestimmungserklärung" inhaltlich übereinstimmende, von beiden Grundstückseigentümern unterzeichnete Erklärung vor Abschluß des Zessionsvertrags einholte und akzeptierte, kam es zu einer unmittelbaren Absprache zwischen der Bank und den Eheleuten A. Sie waren jedenfalls auf Grund dieser Absprache in der Lage, der vorzeitigen Verwertung der Grundschuld durch die Bank mit nicht geringerer Aussicht auf Erfolg entgegenzutreten

wie einer vorzeitigen Verwertung durch den Angeklagten selbst (vgl. Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 154

VI 2). Auf eine Verschlechterung ihrer rechtlichen Position durch die Abtretung der Grundschuld kann also der Vorwurf der Untreue nicht gestützt werden.

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b) Die Abtretung als solche war dem Angeklagten gestattet. Er und die Eheleute A waren sich einig, "daß die Finanzierung des Kredits letztlich durch das Bankhaus DEE mittels Übertragung einer auf dem Grundstück der Eheleute A lastenden Grundschuld ... erreicht werden soll". Infolgedessen wurde die Abtretung im Innenverhältnis nicht erst mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung zulässig.

Allerdings trat der Angeklagte an eine Bank ab, die, wie ihm "hinlänglich bekannt war", die "Gepflogenheit" hatte, aus übertragenen Grundpfandrechten sofort die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Aber dieser Gepfllogenheit wirkte er im Rahmen des ihm Möglichen durch Offenlegung des Sicherungsvertrags und seines Inhalts entgegen.

Die Strafkammer hat diesen Umstand im Rahmen der Prüfung des subjektiven Tatbestands nicht gewürdigt. Die Würdigung braucht nicht nachgeholt zu werden. Der Vorwurf eines Vergehens der Untreue ist jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil ein Vermögensnachteil dureh vorzeitige Verwertung der Grundschuld nicht eintrat. Der Versteigerungsbeschluß erging am 5. Mai 1970. Mit seiner Zustellung an die Eheleute AWiiWPbegann die Zwangsversteigerung (Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 8. Aufl. § 33 II). Dieser Zeitpunkt lag zwar möglicherweise nooh vor dem Ende der Laufzeit des Darlehens. Die in Betracht kommende kurze Zeitspanne zwischen dem abredewidrigen und dem zulässigen Beginn war aber offensichtlich auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluß.

Der Angeklagte ist infolgedessen ohne weitere tatsächliche Erörterungen freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Pfeiffer Mösl Pikart

Woesner Herdegen