Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 11.09.1973 – 4 StR 328/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 328/73 URTEIL 411:2.73

in der Strafsache

gegen

1. den Maurer Helmut Hans F EB aus RE, ort geboren an EEE 1942,

2. den Kfz.-Mechaniker Rudolf RB aus

REED, geboren an EEE 19.7 in | HOEEEEEE, Gemeinde FE Üsterreich),

wegen Verbrechens nach §§ 176 Abs. I Nr. 2, 47 StGB

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt ns als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die beiden Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Mißbrauchs einer geisteskranken Frau zum außerehelichen Beischlaf. verurteilt worden. Ihre Revisionen, die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, führen zur Aufhebung des Urteils.

1. Geisteskrank i.S. von § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zwar auch eine Frau, die nur wegen angeborenen Schwachsinns außerstande ist, geschlechtliche Beziehungen sittlich zu bewerten und geschlechtlichen Zumutungen mit freier Entschließung zu begegnen (RGSt 70, 32; BGHSt 2, 58). Die bisherigen Feststellungen ergeben indessen nicht, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Die im Urteil enthaltenen Wendungen, die Frau sei "ihrer Sinne nicht voll mächtig gewesen", es handle sich um einen geistig "nicht normalen" und "nicht voll zurechnungsfähigen"Menschen, schließen es nicht aus, daß die Kammer von einem anderen Begriff der Geisteskrankheit als dem dargelegten ausgegangen ist. Über diesen Zweifel kann auch nicht die Feststellung hinweghelfen, daß der vorhandene "mittelschwere" Schwachsinn der Frau sie bildungsmäßig und geistig in die Entwicklungsstufe eines acht- bis zehnjährigen Mädchens einreihe. Ein solches Mädchen kann heute durchaus zu der von der Rechtsprechung geforderten sittlichen Bewertung geschlechtlicher Beziehungen imstande sein. Die oben erwähnte Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit kann also möglicherweise auch hier bei der Frau vorhanden gewesen sein.

2. Bedenken gelten erst recht hinsichtlich der inneren Tatseite. Gerade sie muß in Fällen dieser Art nach der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes. gerichtshofs besonders sorgfältig geprüft werden. Feststellungen, wie die, die Angeklagten hätten gewußt, "wes Geistes Kind" ihre Begleiterin war, sie habe einen "läppischen Eindruck" auf den Angeklagten FB gemacht, reichen nicht aus. Entscheidend ist, ob die Angeklagten bei ihrer Tat davon ausgegangen sind, oder es bewußt in Kauf genommen haben, daß die Frau nicht fähig war, ihr Verhalten sittlich zu werten und nach sittlicher Einsicht zu lenken (BGH aa0 S. 60).

Meyer . Spiegel Hürxthal _Salger . Knoblich