Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 05.09.1973 – 2 StR 310/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 310/73 BESCHLUSS oo,

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinrich H m aus voii, zeboren am 5. EB 1932 in Cm-V ei,

wegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1973 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten Heinrich HB wird die Entscheidung des Urteils des Landgerichts in Mainz vom 22. Fe-

bruar 1973 über die Auslagen, soweit sie ihn betrifft, geändert und neu gefaßt wie folgt:

Die Auslagen des Gerichts und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Heinrich HE trägt die Staatskasse zu vier Fünfteln, der Angeklagte Heinrich HB zu einem Fünftel,

Die Kosten der Beschwerde, einschließlich der dem

Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO) und begründet.

Da der überwiegende Teil der Beweisaufnahme die Beschaffenheit des Weines zum Gegenstand hatte und dem Angeklagten insoweit ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte, entspricht eine angemessene Auslagenverteilung der Billigkeit (§ 465 Abs. 2 StPO).

VEV

Die Auslagenverteilung gilt nur im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem Angeklagten Heinrich

HB.

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