Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 04.09.1973 – 4 StR 423/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 423/73 | BESCHLUSS 4.8.72
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Peter M EB aus CE dort geboren am EEE 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht
Fi
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. März 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht mit einem Kinde und vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rü allgemein Verletzung förmlichen und sachlichen Rebhts. Die Verfahrensrüge genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen beruht der
Strafausspruch auf einem Rechtsfehler, weil das Landgericht unzulässigerweise den Umstand strafschärfend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte kein Geständnis abgelegt hat.
Meyer Mayr Spiegel Salger Knoblich