Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 30.08.1973 – 4 StR 406/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben. |
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen des Lanädzwanges und einem Vergehen der Vortäuschung einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Eine vollendete Nötigung setzt voraus, daß der Bedrohte die verlangte Handlung unter dem Druck der Drohung vornimmt. Führt er sie dagegen nicht zufolge des auf ihn ausgeübten Zwangs, sondern ausschließlich aus anderen Gründen aus, so ist nur eine versuchte Nötigung gegeben (BGH bei Dallinger MDR 1953, 722). So ist es möglicherweise hier. Nach den Urteilsfeststellungen war es wohl nicht die Drohung des Angeklagten, sondern der Rat der sofort verständigten Polizei, der die Geschäftsleitung der Ks und der Vhpank bewogen hat, entsprechend präparierte Koffer gemeinsam bereitzustellen, Dafür war jedoch offenbar allein das Bestreben ursächlich, den Angeklagten an Ort und Stelle zu überführen. Dann lägen nur zwei versuchte Vergehen der Nötigung vor.
2. Der Revision ist auch darin zuzustimmen, daß die Feststellungen die Verurteilung aus § 126 StGB nicht tragen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, daß durch die Tat des Angeklagten der öffentliche Friede tatsächlich und erheblich gestört worden wäre. Geschütztes Rechtsgut dieser Strafbestimmung ist das Gefühl der Rechts-
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sicherheit, das Vertrauen der Allgemeinheit, d.h. zumindest einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl, in die Fortdauer des Friedenszustandes (vgl. RGSt 15, 116; 18, 409; IK 9. Aufl. § 126 StGB Anm. 9). Es ist schon nicht festgestellt, daß die Drohung des Angeklagten. über den engen Kreis weniger Angestellten hinaus bekannt geworden ist. Außerdem fehlen Angaben darüber, daß bei diesen Personen das Gefühl der Rechtssicherheit im dargestellten Sinn erschüttert worden ist. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, von welchen Vorstellungen der Angeklagte ausgegangen ist.
3. Bedenken bestehen schließlich auch gegen die Verurteilung nach § 145 d StGB. Das Landgericht geht richtig davon aus, daß ein bloßes Übertreiben oder die Vortäuschung einer qualifizierten Form der wirklich begangenen Straftat nicht unter diesen Tatbestand fällt (Schönke/Schröder 16. Aufl. § 145 a StGB.Rän...5; Dreher 33. Aufl. Anm. 2 A). Um nichts anderes und nicht etwa um das Hinzudichten von Tatumständen, durch das die wirklich begangene Tat in ihrem Charakter völlig verändert wird (vgl. OLG Hamm NJW 1971, 1324, aber auch
LK 9. Aufl. Rän. 7), handelt es sich aber hier. Denn der Angeklagte hat zutreffend erklärt, die Drohbriefe
geschrieben zu haben und nur eine andere als mit verfolgte Absicht angegeben.
Meyer Börtzler
Spiegel Salger
die da-