Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 16.08.1973 – 4 StR 368/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 368/73 URTEIL Af.E. 72

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Jürgen B GE aus En dort geboren am EEEEED 1937,

wegen Meineids u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler . Mayr Buddenberg Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaitschaft, Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

21. Februar 19753 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen zu einer 'Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 900 DM verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe sind einbezogen Einzelgeldstrafen aus drei früheren Urteilen, deren Summe 5.300 DM beträgt, sowie eine frühere Freiheitsstrafe von drei Monaten. Eine aus den Geldstrafen früher gebildete Gesamtgeldstrafe ist aufgelöst. Für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten sind folgende Einzelstrafen verhängt worden: Zehn Monate Freiheitsstrafe für den Meineid, je sechs Monate Freiheitsstrafe und je 600 DM Geldstrafe für die beiden Untreuefälle. Aus diesen beiden Geldstrafen ist eine Gesamtstrafe von 900 DM gebildet worden. Die Ersatzstrafe ist auf je einen Tag Freiheitsstrafe für 60 DM festgesetzt worden. Die Bemerkung auf Seite 11 des Urteils, daß die Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage betrage, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Die richtige, mit dem Urteilssatz übereinstimmende Bemessungsgrundlage ist auf Seite 12 angegeben.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche sind frei von Rechtsfehlern. Was die Revision gegen die letzteren vorbringt, geht fehl. Die Einzelstrafen sind maßvoll, keinesfalls außerordentlich hart oder unangemessen hoch. Bei der Einzelstrafe für den Meineid hat das Landgericht die

von der Revision angeführten Umstände berücksichtigt, ebenso bei allen Einzelstrafen die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit. Daß er in sie nicht ohne eigene Schuld geraten ist, durfte sich zu seinem Nachteil auswirken.

Fraglich ist es, ob die Einzelstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne vom 24. April 1972 in die Gesamtstrafe einbezogen werden durfte. Da im Urteil die Tatzeit nicht angegeben ist, ist eine Nachprüfung nicht möglich. Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil der Angeklagte durch die Einbeziehung keinesfalls beschwert sein kann.

Die Einbeziehung der früheren Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe entspricht dem Gesetz (§§ 74 Abs. 2 Satz 1, 76 StGB). Die Geldstrafen für die beiden Untreuefälle mußten daneben bestehen bleiben und zu einer Gesamtstrafe vereinigt werden (BGHSt 23, 260).

Meyer Börtzler Mayr Buddenberg Salger