Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 09.08.1973 – 4 StR 379/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 379/73 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Horst SW, ohne festen Wohnsitz,

geboren am CEREEEED 1948 in Bi SCHERER, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Auf. die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des: Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Feststellungen zur inneren Tatseite des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind nicht frei von unauflösbaren Widersprüchen. Nach den Darlegungen der Strafkammer soll der Angeklagte einerseits die Tathandlung, nämlich das gefährliche Zufahren auf die ihn kontrollierenden Polizeibeamten mit zumindest bedingtem Vorsatz begangen, andererseits aber die konkrete Gefährdung der Beamten möglicherweise richt bewußt und gewollt, also nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig (§ 315 b Abs. 4 StGB) herbeigeführt haben (UA 24).

- 3-

Da bei der vorliegenden Fallgestaltung die Annahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB den bewußt zweckfremden Einsatz des Pkw als Angriffsmittel gegen die Polizeibeamten voraussetzt, um diese zur Freigabe der Fahrbahn zu zwingen (vgl. BGHSt 22, 6), ist es nach den widersprüchlichen Ausführungen der Strafkammer nicht auszuschließen, daß der Angeklagte einen solchen gefährlichen Einsatz seines Pkw hier nicht im Sinne hatte, sondern diesen nur als Fluchtmittel benützen wollte. In diesem Falle würde eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entfallen (BGHSt 23, 4; BGH VRS 39, 187, 189). Andererseits ist es jedoch möglich, daß die Strafkammer nur den Begriff des Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB (vel. BGHSt 22, 67, 73 £f) verkannt hat.

Das Urteil kann deshalb insoweit keinen Bestand haben. Im übrigen läßt es Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die wegen der Diebstahlstaten verhängten Einzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger