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BGH Urteil vom 31.07.1973 – 1 StR 279/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR 279/773 URTEIL

710%

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Harald S EEE

aus TED , sort geboren am EB 1941,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (EEE

in der Verhandlung,

Richter am Landgericht iD

bei der Verkündung

al.s Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Freiburg i. Br. vom 21. November 1972

1. im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte ist des Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt begangen, der Beihilfe zum Diebstahl und der

Hehlerei in zwei Fällen schuldig N (8§ 242, 243 Nr. 1 und 2, 259, 49, a 47 StGB);

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen, einfachen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Hehlerei in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensvoraussetzungen

Eines Strafantrages bedarf es im Fall II 2'’nur bei Annahme eines unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (§ 248 Abs. 3 StGB). Der Angeklagte ist aber insoweit rechtsirrtunsfrei wegen Diebstahls bestraft. Im übrigen ist der Strafantrag am 29. Juni 1971 gestellt (Bd. IV Bl. 188 R).

II. Die Sachrüge führt zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch.

1. Die Verurteilung in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden, jedoch ergeben die Feststellungen, daß zwischen beiden Einzelhandlungen Fortsetzungszusammenhang besteht.

Entgegen den Ausführungen der Revision ist auch die Wegnahme des Lkw FR - AR 981 als Diebstahlshandlung zu werten. Nach ständiger Rechtsprechung begeht derjenige einen Diebstahl, der das Kraftfahrzeug eines anderen in Gebrauch nimmt, in der Absicht, es nicht mehr an den Ort der Wegnahme zurückzubringen, sondern es an beliebiger Stelle stehen zu lassen, so daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (BGHSt 5, 205; BGH VRS 19, 441). Bei der Wegnahme eines Kraftfahrzeugs in einer Großstadt ist der Wagen schon dann dem beliebigen Zugriff Dritter preisgegeben, wenn er in einer anderen Straße derselben Großstadt stehengelassen wird, wobei es regelmäßig auf die größere oder geringere Entfernung dieser Straße vom Wegnahmeort nicht ankommt (BGH VRS 13, 41; 19, 441).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Stadt Freiburg im Breisgau ist Großstadt. Der Angeklagte und sein Mittäter stellten den Lkw nicht am Wegnahmeort ab. Sie ließen ihn an beliebiger Stelle stehen, ohne sich darum zu kümmern, ob der Eigentümer des Fahrzeugs davon erfuhr.

Fortsetzungszusammenhang ist zwischen II 1 und 2 gegeben, weil der Angeklagte und den Lkw entwendeten, um damit die Beute abzutransportieren (UA S. 5). Danach bestand ein Gesamtvorsatz der Täter, den sie durch mehrere gegen gleichartige Rechtsgüter gerichtete Einzelhandlungen verwirklichten.

2. Im Fall II 8 wird die Verurteilung wegen eines in Mittäterschaft begangenen Diebstahls durch die Feststellungen nicht getragen. Diese ergeben vielmehr, daß der Angeklagte insoweit der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist. Der Angeklagte wollte sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an Diebstählen beteiligen. Er ließ sich lediglich von IE verleiten, diesem bei einer weite- . ren Tat "zu helfen" (UA S. 9). Von der Beute erhielt er nichts. Daß der Angeklagte die Tatherrschaft innehatte (UA S. 13), besagt allein für die Mittäterschaft noch nichts (BGHSt 8, 393, 396). Der Wille, den eigenen Tatbeitrag nicht nur als Förderung des Tuns des anderen, sondern als Ergänzung des Tatanteils des anderen erscheinen zu lassen, muß hinzukommen (BGHSt 16, 12, 13). Im Fall II 8 wollte der Angeklagte jedoch ersichtlich das Tun des ICE lediglich fördern.

Der Senat kann deshalb den Schuldspruch dahin ändern, daß der Angeklagte in diesem Falle der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist. § 265 steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich ersichtlich in diesem Punkte nicht anders verteidigen kann als bisher.

3. Die Verurteilung in den Fällen II 3 bis 7 und 9 bis 13 bietet keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.

4. Wegen der Änderung des Schuldspruchs ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Bei der Bildung der

neuen Gesamtstrafe wird der Tatrichter die Rechtsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof in BGHSt 24, 268 entwickelt hat, zu berücksichtigen haben.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Woesner RiBGH Herdegen ist in Urlaub und daher an der Unterzeichnung verhindert

Pfeiffer