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BGH Urteil vom 25.07.1973 – 2 StR 274/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 274/73 URTEIL u

in der Strafsache

gegen

den Bankkaufmann Hans FEB aus ICMEW/Kreis FußB, geboren am ER. EEE 1912 in OEEEEEB/Kreis Me-IE.

wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Willms,

Dr. Müller,

Baumgarten,

Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Richterin am Landgericht 8 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom

12. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben |

a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche sich nur gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und die Strafaussetzung zur Bewährung richtet, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sämtliche Untreuehandlungen in Fortsetzungszusammenhang begangen, erheben sich durchgreifende Bedenken.

Der Angeklagte hat als Geschäftsführer einer Volksbank drei Kunden (Rep, EEE und WIE) wiederholt unzulässig Kredite gewährt. Hierzu heißt es im Urteil (Bl. 14 UA):

"Die Untreuehandlungen sind als eine fortgesetzte Handlung zu betrachten, denn sie wurden von dem Angeklagten mit dem einheitlichen Vorsatz vorgenommen, den heimischen Firmen, deren Inhaber dem Angeklagten seit vielen Jahren bekannt waren, bei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Schwierig-

. keiten zu helfen, oder wie im Fall der Firma Reim nach dem Tode des Inhabers, seine eigenen finanziellen Manipulationen durch Vermeidung eines Konkurses dieser Firma zu verdecken."

Allerdings wäre Fortsetzungszusammenhang zwischen den Veruntreuungen zugunsten der drei Kunden nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Angeklag-

te den Entschluß, den Firmen EWMB und wi@B verbotene Kredite zu gewähren, erst faßte, nachdem er die Firma REED schon mehrere Jahre lang unzulässig begünstigt hatte; denn es genügt, wenn der Täter wenigstens eine Zeitlang ständig die Kunden vor Augen hat, denen er laufend auf die gleiche Weise zum Nachteil desselben Kreditge- | bers helfen will und hilft. So hat der Senat bereits in einem entsprechenden Fall entschieden (Beschluß vom 27. No-

vember 1969 - 2 StR 15/69 -). Auch auf BGHSt 23, 33 wird verwiesen.

Der Gesamtvorsatz verlangt in der Regel einen gewissen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Einzelakten. Bei längeren Zwischenräumen muß er näher begründet werden (RGSt 75, 207, 209). Daran fehlt es hier, obwohl zwischen der ersten und der zweiten der Verurteilung unterliegenden unzulässigen Kreditgewährung im Fall Rep über ein Jahr (27. Oktober 1966 bis 16. November 1967), im Fall E@MWB über zweidreiviertel Jahre (4. April 1968 bis 29. Januar 1971) und im Fall WIE über zweieinhalb Jahre (22. April 1968 bis 12. November 1970) lagen. . Das allgemeine Vorhaben, den einheimischen Firmen bei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit unzulässigen Mitteln zu helfen, genügt nicht zur Begründung des Gesamtvorsatzes. Auch der Übergang der Firma REEEB auf den Angeklagten selbst legte eine Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhanges nahe.

2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Ä et

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Bei einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe soll die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 Abs. 2 StGB) auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, namentlich um einer Konfliktslage des Täters gerecht zu werden (BGHSt 24, 3). Hierbei ist nicht an einen Konflikt gedacht, der nur die voraussehbare Folge der früheren Straftaten ist. Auch wenn der Angeklagte nur teils Dritte ungerechtfertigt bereichern, teils seine früheren Untreuehandlungen verdecken wollte, wäre die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB kaum zu rechtfertigen.

Schumacher willms Müller Baumgarten Schauenburg