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BGH Beschluss vom 27.11.1969 – 2 StR 15/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 15/69 BESCHLUSS 27V

in der Strafsache

gegen

2:

wegen Untreue u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Ki»

2.)

und Tg gegen das Urteil des Landgerichts

in Bonn vom 26./27. Juli 1966 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit ihnen

fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit

fortgesetztem Betrug, begangen von 1957 bis 1959 (Buchstabe F der Urteilsgründe), zur Last gelegt wird,

b) das Urteil in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verwor-

tm Die Revision des Angeklagten Dr. Tpvwird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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- 3-

Gründe§

1. Soweit den Angeklagten KH ıni DEE

Untreue in Tateinheit mit Betrug während der Zeit von April 1957 bis 1959 zur Last gelegt wird (F der Urteilsgründe), ist das Verfahren einzustellen, weil die Strafklage durch ihre rechtskräftige Verurteilung in der Sache "G@B-Möbel" (Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12, Dezember 1966 - 2 Ks 1/62 -) verbraucht ist.

Hierbei kann dahinstehen, ob die Angeklagten Untreue und Betrug zu Gunsten Reckers und des Inhabers der Firma "G@@B-Möbel" tateinheitlich dadurch begingen, daß sie satzungswidrige Überziehungen und Wechselverkäufe beider Kunden in den monatlichen Debet-Listen dem Kreditausschuß der Sparkasse gleichzeitig zur Genehmigung vorlegten. Jedenfalls stehen die Untreuehandlungen, welche sie durch Zulassen von Überziehungen und durch ordnungswidrige Wechselankäufe während der Jahre 1957 und 1958 in zahlreichen Einzelfällen zu Gunsten jedes der beiden Kunden begingen, miteinander in Fortsetzungszusam-

menhang.

Zwar hatten die beiden Angeklagten bei Beginn der Veruntreuungen zu Gunsten der Firma "G@-Möbsl" Anfang 1957 noch nicht nachweisbar vor, gleichartige Straftaten auch für RB zu ‚begehen. Vielmehr faßten sie nach den Peststellungen diesen Entschluß erst etwas später, führten ihn dann aber über längere Zeit neben den Veruntreuungen zu Gunsten des anderen Schuläners aus. Sie hatten somit ständig beide Kunden vor Augen, denen sie laufend auf die gleiche Weise zum Nachteil: desselben Kreditgebers helfen wollten. Hierin liegt der den Fortsetzungszusammenhang begründende Gesamtvorsatz.

Da die wegen des eingestellten Falles ausgesprochenen Strafen sich auf die anderen Strafen zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben können, sind die Strafaussprüche aufzuheben. Bei der erneuten Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß vom effektiven Gesamtschaden den Angeklagten die gescheiterten Ikw-Finanzierungen strafrechtlich nicht zugerechnet werden dürfen (E IV 1a der Urteilsgründe, Bl. 241 ff UA). Die im Ggp-Komplex ausgesprochenen Strafen sind möglicherweise zur Bildung von Gesamtstrafen heranzuziehen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten

ZB 5% DB unä die Revision des Angeklagten Dr. F sind offensichtlich unbegründet. Baldus Willms Henning

Müller Baumgarten

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