Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Entscheidung vom 19.07.1973 – 4 StR 347/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
a ur
in der Strafsache
gegen
den Goldschmiedemeister Erich RED zus DD, seboren
am GE 1935 ir - SEEN
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 6. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Was die Revision selbst vorbringt, erschöpft sich allerdings in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Schwurgerichts und die ihm allein obliegende Beweiswürdigung.
Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch den im folgenden dargelegten, zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zwingenden Rechtsfehler.
Der Generalbundesanwalts hat hierzu zutreffend ausgeführt:
Nach den Urteilsgründen (S. 8 UA) hat der Sachverständige, Medizinaldirektor Dr. Starck, "überzeugend ausgeführt, daß der Angeklagte "zwar das Unerlaubte der Tat noch einsehen konnte, möglicherweise aber nicht mehr in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln". Das Schwurgericht hat mit dieser Begründung das Vorliegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 2 StGB für nicht ausgeschlossen erachtet. War der Angeklagte aber auch nur möglicherweise "nicht mehr in der Lage", trotz Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte der Tat "nach dieser Einsicht zu handeln", so hätte das Schwurgericht nicht erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) annehmen dürfen. Vielmehr hätte, da Unzurechnungsfähigkeit nicht auszuschließen war (§ 51 Abs. 1 StGB, 2. Altern.), Freispruch erfolgen müssen. Ob die wiedergegebene Formulierung "nicht mehr in der Lage war" nur auf einem Fassungsversehen beruht oder ob der Sachverständige tatsächlich Derartiges "überzeugend" ausgeführt hat, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
In Ermangelung hinreichend genauer Feststellungen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit muß
das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen werden,
Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg