Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 10.07.1973 – 1 StR 203/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
ı str 203/73 . BESCHLUSS-L) R: 73
in der Strafsache gegen
den Ingenieur Adolf H GE cu: HeHEERmED, geboren emp 1917 in HM, Kreis DEE,
wegen gewerbsmäßiger Sachhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Juli 1973 beschlossen:
1. Das Gesuch des Angeklagten vom 6. Februar 1973, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. November 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 12. April 1972 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe;
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil es nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 StPO angebracht worden ist.
Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:
„Allerdings wird davon auszugehen sein, daß die Frist zur Begründung der Revision ohne Verschulden des Angeklagten versäumt wurde, weil er den Schriftsatz auf ausdrückliche Weisung seines Wahlverteidigers zu einem unzuständigen Gericht gebracht hat. Insoweit durfte er wohl - trotz entgegenstehender zutreffender Belehrung nach Urteilsverkündung - auf die Gesetzeskenntnis seines Verteidigers vertrauen. Auch die - jedenfalls
an den Pflichtverteidiger formgerecht bewirkte - Zustellung des Verwerfungsbeschlusses der Strafkammer ändert daran nichts und setzte zunächst auch nicht die Frist des § 45 StPO in Lauf, da der Angeklagte von ihr keine Kenntnis hatte. Zu dieser Zeit - am 19. April 1972 - durfte der Angeklagte, der die Revisionsbegründung vorsorglich selbst zum Gericht gebracht hatte, und damit zunächst der ihm obliegenden Verpflichtung, bei der Rechtsmitteleinlegung nach Kräften mitzuwirken (vgl. BGH NJW 1973, 1138) genügt hatte, noch davon ausgehen, daß seine Revision formal in Ordnung sei und sachlich geprüft werde.
Indessen hat der Angeklagte durch seine weitere über mehr als neun Monate fortdauernde Untätigkeit selbst schuldhaft die Frist des § 45 Abs. 1 StPO versäumt. Ihn traf - auch wenn er flüchtig war - die Verpflichtung, sich nach dem Stand der Sache
zu erkundigen, sei es bei seinem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt MP oder seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. FEN, dem der Verwerfungsbeschluß am 19. April 1972 übersandt worden war,
sei es bei Gericht. Zu welchem genauen Zeitpunkt die Erkundigungspflicht angenommen werden kann,
mit der Folge, daß die "Unabwendbarkeit" und damit das Hindernis im Sinn des § 45 StPO für den Angeklagten entfiel, kann dahinstehen. Jedenfalls lag dieser Zeitpunkt weit früher als eine Woche
vor dem Eingang des Wiedereinsetzungsamtrags. Diese Erkundigung war dem Angeklagten möglich und zumutbar, denn wie dem Vorbringen im Wiedereinsetzungs-
gesuch und dem Schreiben des Ulrich We
an die Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 30. März 1973 (Bd. VI Bl. 824 £ d.A.) zu entnehmen ist, bestand zwischen ihm und zumindest dem bei Heidelberg wohnenden WE "schriftlich, mündlich und fernmündlich seit März 1972 ... Verbindung!" (aa0). Unter diesen Umständen ist kein Grund erkennbar, der den Angeklagten gehindert hat, sich bereits früher in der oben bezeichneten Weise um den Stand des Verfahrens zu bekümmern. Das legt eine schuldhafte Säumnis des Angeklagten nahe (vgl.
BGH NJW 1973, 1138). Es hätte daher zur ordnungsgemäßen Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, in dem allein auf den unabwendbaren Zufall in der Person des Angeklagten abgestellt ist, gehört,
daß auch das Fehlen von Anlässen für dessen eigene Tätigkeit dargelegt und glaubhaft gemacht wird (BGH aaO).
Demgegenüber enthält das Wiedereinsetzungsgesuch lediglich die durch eidesstattliche Versicherung des Verteidigers glaubhaft gemachte Behauptung, der Angeklagte habe (erst) am 6. Februar 1973 durch Rechtsanwalt B@®Kenntnis von der Fristversäumung erhalten. Abgesehen davon, daß das die oben dargelegte Erkundungspflicht des Angeklagten nicht berührt, steht diese Angabe übrigens auch
im Gegensatz zu den Schreiben des Ulrich WENN,
wonach er - Anfang Februar 1973 - dem Angeklagten Mitteilung von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemacht habe."
Dem schließt sich der Senat an.
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