Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 27.06.1973 – 2 StR 215/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 215/73 URTEIL 1146
in der Strafsache
gegen
den Musiklehrer Alfred Christian GC innen aus VE, dort geboren am WB. WB 1911,
wegen Unzucht mit einem Kind u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofshat in der Sitzung vom 27. Juni 1973, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. wWillms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iin aus EMEEB als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretär En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. Februar 19753 mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit
1. die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
2. davon abgesehen worden ist, dem Angeklagten die Ausübung seines Berufs zu untersagen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte unterrichtete als Musiklehrer in den Jahren 1971 und 1972 die damals siebenjährige Karin StB. Während des Unterrichts kitzelte und streichelte er bei verschiedenen Gelegenheiten das Mädchen am nackten Rücken; einmal griff er ihm unter die Kleidung in den Schlüpfer bis in die Genitalzone und kitzelte es dort, dann nahm er es auf den Arm und küßte es. Die Strafkammer hat ihn wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist darauf beschränkt, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und gegen den Angeklagten kein Berufsverbot ausgesprochen wurde. Es hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die Strafkammer hält trotz Bedenken die Aussetzung der Strafvollstreckung für "noch einmal" gerechtfertigt, weil sich der Angeklagte bis ins Alter hinein straffrei geführt habe. Er habe sich nach seiner letzten Verurteilung
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"eine Zeitlang zusammengenommen", wisse aber genau,
"daß er leicht in Gegenwart von kleinen Mädchen wieder schwach werde". Die ihm bei einer Strafverbüßung drohende Existenzvernichtung lasse erwarten, daß er nicht erneut rückfällig werde. Auch könne seine Tat noch einmal als Entgleisung gewertet werden.
Diese Erwägungen sind unzureichend. Die Strafkammer stellt damit einseitig auf die dem Angeklagten im Falle neuer Straftaten drohenden beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile ab, ohne sich auch mit den Umständen auseinanderzusetzen, die hier nachdrücklich gegen eine günstige Zukunftsprognose sprechen: Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft und befand sich auch schon nach der ersten Verurteilung in der Lage, bei weiteren Verfehlungen um seine Existenz fürchten zu müssen. Dennoch hat er sich nur "eine Zeitlang" zusammengenommen, bevor er sich noch innerhalb einer laufenden Bewährungszeit erneut an einer seiner kleinen Schülerinnen verging. Inwiefern diese neue Handlung noch als Entgleisung gewertet werden kann, bleibt ebenso offen wie die Art der von der Strafkammer angedeuteten Vorsorge, die der um seine Schwäche gegenüber kleinen Mädchen wissende Angeklagte selbst soll treffen können.
Alle genannten Umstände müssen in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden, bevor abschließend entschieden werden kann, ob die Vollstreckung der jetzt verhängten Strafe wiederum gemäß § 23 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin auch, daß im Urteil nicht erörtert ist, ob dem Angeklagten .die weitere Ausübung seines Berufs als Musiklehrer zu untersagen ist (§ 42 a Abs. 2, § 42 1 StGB). Nach den Feststellungen
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liegt ein solches Berufsverbot jedenfalls in dem Umfang nahe, wie die Erteilung von Musikunterricht an minderjährige Mädchen in Frage steht. Ein in diesem Sinne beschränktes Berufsverbot kann möglicherweise Auswirkungen auch auf die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 StGB (s. vorstehend zu 1.) haben.
Willms Kirchhof Müller
Baumgarten . Schauenburg