Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 27.06.1973 – 2 StR 186/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_186/73 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Gastwirt Wilhelm Sc n Ew aus SCHERER - NEE, zeboren am PD. EB 1958 in BE,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1973 gemäß § 349: Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird: das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 18. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, nachdem er "alle abzuknallen!" gedroht hatte, auf den Gastwirt Kreis nur einen gezielten Schuß abgegeben, obwohl seine Pistole mit sieben Patronen geladen war. Ob er dann weglief, weil er von vornherein nur einen Schuß _ geplant hatte, oder weil er davon überzeugt war, Kreis bereits getroffen zu haben, läßt sich dem Urteil ebensowenig entnehmen wie eine eindeutige Antwort auf die Frage, mit welchem Vorsatz der Angeklagte gehandelt hat. Das Schwurgericht hebt insoweit wiederholt hervor, daß der Angeklagte "zumindest" mit bedingtem Vorsatz auf Kreis geschossen hat (UA S. 9, 10, 11), ohne jedoch direkten Vorsatz unmißverständlich auszuschließen,
bd
Erst wenn auch die fehlenden Feststellungen nachgeholt sind, wird abschließend entschieden werden können, ob, wie die Revision meint, der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurlickgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB; vgl. BGHSt 22, 330). Nach den bisherigen Feststellungen kann jedenfalls ein solcher Rücktritt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Für die neue Verhandlung wird auf die 88 49, 60 und 61 BZRG hingewiesen.
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