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BGH Urteil vom 27.06.1973 – 2 StR 148/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 148/73 | URTEIL I16

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinrich Wilhelm 2 WB aus OBER /aD) geboren am 9. EB 1935 in mag,

wegen unerlaubter Berufsausübung u.a.

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der. Sitzung vom 27. Juni 1973, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,

die Richter am -Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller ‘ Baumgarten Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEED>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär en

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des landgerichts in Mainz vom 15. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

vo - 3 -

Grü n de:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Berufsausübung in zwei Fällen (§§ 145 c, 74 StGB) unter Einbeziehung zweier in anderen Verfahren ergangener Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe, soweit sie nicht als durch Anrechnung von Untersuchungshaft verbüßt gilt, hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft allein gegen die Strafausssetzung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten die Strafaussetzung nur "unter Zurückstellung gewisser Bedenken" gewährt. Diese Bedenken ergeben sich ohne weiteres daraus, daß der Angeklagte bei seiner Tätigkeit im Weinhandel mehrfach und erheblich straffällig geworden ist, schon ein im Jahre 1965 ausgesprochenes erstes Berufsverbot mißachtet hat und auch frühere Strafaussetzungen nicht dazu nutzte, sich zu bewähren; insbesondere beging er alle jetzt abgeurteilten Taten in einer Bewährungszeit, und zwar die erste - eines der Vergehen nach § 145 c StGB -— wenige Monate nach seiner bedingten Entlassung aus einer Strafhaft, die ihm unter anderem wegen einer gleichartigen Tat auferlegt war. Wenn die Strafkammer unter solchen Umständen gleichwohl zu einer Strafaussetzung zur Bewährung gelangt, so bedarf das einer eingehenden Begründung, die erkennen läßt, daß sie bei ihrer Entscheidung: von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und alle sich aufdrängenden Umstände in ihre Erwägungen einbezogen hat. In beiderlei Hinsicht bestehen hier Bedenken.

-A-

Für die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte werde auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs in Zu- ‘ kunft ein straffreies Leben führen, war ihre Annahme von ausschlaggebender Bedeutung, in dessen beruflichen Verhältnissen sei im November 1972 -— also im Monat der Urteilsfällung - ein entscheidender Wandel dadurch. eingetreten, daß er seine Gastwirtschaft aufgegeben habe und nur noch als Immobilienkaufmann tätig sei (UA S. 10). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt, trifft diese Annahme nicht zu. Der Angeklagte hatte seine in Wiesbaden betriebene Gaststätte schon Anfang 1963 aufgegeben und danach im Versicherungsund Finanzierungsgeschäft gearbeitet (UA S. 6/7). Der Berufswechsel hat ihn aber nicht davon abgehalten, im Oktober 1968 erneut und wiederholt in strafbarer Weise gegen das ihm auferlegte Berufsverbot zu verstoßen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer diesen Sachverhalt übersehen hat, der auch dann einer näheren Würdigung im Zusammenhang mit § 23 StGB bedürfte, wenn die Strafkammer die entscheidende Wendung im Leben des Angeklagten etwa darin sähe, daß dieser, wie sie an anderer Stelle (UA S. 7) feststellt, im November 1972 seine Beteiligung an einem Getränke-Vertrieb aufgab.

Im übrigen machen die hartnäckigen und über lange Jahre wiederholten Verstöße des Angeklagten gegen die zum Schutze des Verbrauchers erlassenen weinrechtlichen Bestimmungen und gegen die wegen dieser Straftaten gerichtlich ausgesprochenen Berufsverbote, also sein "hartnäckiges rechtsmißachtendes Verhalten" (BGHSt 24, 40, 47),

WR -5.-

eine Erörterung auch der Frage unerläßlich, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht (§ 23 Abs. 3 StGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 1970 - 3 StR 262/70).

willns Kirchhof | Müller

Baumgarten Sehauenburg