Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 20.06.1973 – 2 StR 167/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 167/73 URTEIL |
in der Strafsache ‚gegen den Einschaler Georg. E mn aus EuGäiHEEED- EEE, dort geboren aM. | 1953, |
_ wegen Totschlags
DD
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der - — Sitzung vom 20. Juni 1973, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof”
u Kirehhof |
. Müller Baumgarten Dr. Schauenburg . als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE» aus am
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung, Justizobersekretär EREED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: ' Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Januar 1973
. wird verworfen.
"Kosten und 1 Auslagen des Revisionsverfahrens. \ werden dem Beschwerdeführer. nicht auferlegt.
i Von Rechts wegen
Gründes
L
Der Angeklagte hatte am Karnevalssanmstag des Jahres 1972 spätabends in einer Geststätte eine tätliche Auseinandersetzung mit vier jungen Männern; dabei wurde er auch niedergeschlagen. Zwischen denselben Männern, zu denen der damals fast 19-jährige Armin DES gehörte, und dem Angeklagten war es auch schon bei früheren Gelegenheiten zu Streit und Schlägereien gekommen. Der Angeklagte ließ sich nach der Auseinandersetzung von seinem Stiefvater und seinem Lehrherrn beruhigen und schließlich gegen Mitternacht nach Hause bringen.
Kurze Zeit später entschloß er sich jedoch, von seinen Eltern unbemerkt in die Gaststätte zurückzukehren, um zu zeigen, daß er sich den anderen Jugendlichen ‚des Ortes gegenüber behaupten könne, und um sich außerdem um seinen noch in der Gaststätte verweilenden Bruder zu kümmern. Beim Weggehen nahm er ein 30 cm langes, mit spitz zulaufender 22 cm langer Klinge versehenes Fleischmesser mit sich. Auf dem Weg zur Gaststätte beschloß er, mit DEE, den er für den Vernünftigsten aus der Gruppe seiner Widersacher hielt, zu sprechen, um sich gütlich mit ihm zu einigen. Unwiderlegt hatte er die Absicht, bei einem weiteren Zusammenstoß mit dem Messer notfalls zu drohen, unter keinen Umständen aber damit auf einen anderen einzustechen.
In der Gaststätte traf der Angeklagte die vier jun- ‘ gen Männer wieder an. Als er DEE ansprach und aufforderte, mit ihm nach draußen zu kommen, ging dieser ohne Antwort auf ihn zu und packte ihn in Höhe des Halses 30 an der Kleidung, als wolle er ihn auf den Hof
hinausdrücken. Dann ließ er kurz los und versetzte dem
Angeklagten einen Schlag ins Gesicht. Im selben Augen-
blick stach der Angeklagte mit dem Messer DD
von unten nach oben in den Bauch und verletzte ihn tödlich. Der Stichkanal hatte eine Länge von 19 cn.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Erörterung bedarf insoweit nur, ob der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 oder des § 53 Abs. 3 StGB gehandelt hat. Beides ist zu
verneinen.
Die Jugendkammer geht davon aus, daß sich der Angeklagte in einer von ihm nicht provozierten Notwehrlage befand, als er auf den ihn angreifenden Di einstach. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ebenso bedenkenfrei ist aber auch die Ansicht der Kammer, daß der vom Angeklagten geführte tödliche Stich nicht die zur Abwehr "erforderliche" Verteidigung im Sinne des § 53 Abs. 2 StGB wer. Statt gegen den ihm unbewaffnet entgegentretenden DEE ohne Warnung zu diesem äußersten Mittel zu greifen, hätte sich der Angeklagte auf weniger gefährliche Abwehrmaßnahmen beschränken müssen und können. Dabei 1äßt der Senat offen, ob es dem Angeklagten angesichts der vorangegangenen Ereignisse zuzumuten war, sich ohne jede weitere Gegenwehr zu entfernen und die gewünschte Unterredung nit Des
auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. In jeden Falle hätte er, was er selbst noch auf dem Weg zur Gaststätte geplant hatte, vor dem Einsatz des Messers mit dessen Anwendung drohen müssen. Hierzu war er m so mehr verpflichtet, als der Angriff für ihn nicht überraschend kam, er sogar, wie die Mitnahme des Messers und die Überlegungen über dessen Benutzung zeigen, mit einem solchen Angriff gerechnet hatte und trotzdem ohne begründeten Anlaß seinen Gegnern erneut gegenübergetreten war. Bei dieser Sachlage hat die Jugendkammer mit Recht auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StG verneint. . |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Willms Kirchhof Müller
Baumgarten | Schauenburg