Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 19.06.1973 – 5 StR 190/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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FL 5 r.

_ BUNDESGERICHTSHOR

r

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Klaus-Dieter H GEREEEEEEEEEND

BUS TC, geboren am Ep 1935 :r ru,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 19.Juni 1973, an der teilgenommen haben:

für

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Siemer

Schmitt

Herrmann

Fleischmann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr mp bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt von Ep aus ge

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

1.

3.

Auf die Revision des Angeklagten HB wirä das Urteil des Tandgerichts in Hannover vom 14.November 1972 in sämtlichen Strafaussprüchen gegen ihn mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels

zu entscheiden hat.

= Von Rechts wegen -

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Frfolg, Die Verfahrensbeschwerde ist nicht form- und Tristgerecht ausgeführt worden und daher unzulässig (§ 344 Abs.2 StPO),

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, Im übrigen greift sie nicht durch.

1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch im Ergebnis auch insoweit, als der Angeklagte im Falle 11 wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Zwar reicht der Einbau des Motors eines Kraftfahrzeuges in ein anderes ohne Veränderung der Motornumner für den Tatbestand des § 267 StGB nicht aus (BGHSt 16,94,98). Jedoch hat der Angeklagte an dem lastkraftwagen, in den er den Motor eingebaut hat, auch die Fahrgestell-Nummer "Überspachtelt" und ihn mit einem ausgewechselten amtlichen Kennzeichen gefahren (UA S.20/21). Das erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung (BGHSt 9,235).

2. Der Strafausspruch hat schon deshalb keinen Bestand, weil dem Urteil die Voraussetzungen des § 17 StGB nicht ausreichend zu entnehmen sind. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlußentscheidung ausgeführt:

"Da die der Verurteilung durch das Schöffengericht Göttingen vom 5.2.1965 zugrundeliegende Tat vor dem 1.11.1963 begangen sein muß - vel. die Gesamtstrafenbildung vom 5.10.1965 (UA S.4-5) -, bleiht zweifelhaft, ob (unter Ausschluß der Verbüßungszeiten) zwischen der Begehung dieser Straftat und der ersten hier abgeurteilten Tat nicht mehr als fünf? Jahre verstrichen sind (vgl. § 17 Abs.4 StGB). Ob auch die nicht

An

einschlägige Verurteilung durch das Landgericht Bielefeld vom 8.4.1968 (UA S.5) als rückfallbegründende Vorstrafe herangezogen ist, 15ßt das Urteil nicht erkennen. Hiervon abgesehen bleibt auch hier offen, ob die zugrundeliegende Tat innerhalb der Fünfjahresfrist des § 17 Abs.4 StGB begangen wurde."

Dem tritt der Senat bei.

Sarstedt Siemer Schmitt

Herrmann Fleischmann