Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 19.06.1973 – 1 StR 179/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ı str 179/73 URTEIL yo.

in der Strafsache

gegen

den Einsteller Klaus V EB ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am@9. WEB 1936 in ViiB, derzeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel und Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 1972 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der dem Angeklagten VB dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten VD wegen schweren Raubes und wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.

Die Revision bemängelt zu Unrecht die Zubilligung mildernder Umstände sowie die Nichtberücksichtigung des Strafzumessungsgrundes der Generalprävention.

1. Zur Beurteilung, ob "mildernde Umstände" vorliegen, sind - wie im Urteil des Senats vom 9. November 1971, 1 StR 501/71, ausgeführt - alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16; 1966, 894 Nr. 18). Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend - darin ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten -, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung der wesentlich entlastenden und belastenden Umstände (BCHSt 8, 186, 189; BGH NIW 1964, 261 Nr. 17).

Die Strafkammer hat dies nicht verkamnt. Sie hat auch bei der. Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, die objektive Schwere der Tat

nicht außer Betracht gelassen. Der Tatrichter ist aber

zu der Überzeugung gelangt, daß beide Taten nicht derart schwer waren, daß trotz der erheblichen Milderungsgründe auf seiten des Täters (straffreies Vorleben, Reue, große Chance der Resozialisierung) das Vorliegen eines milderen Falles hätte verneint werden müssen. Dabei ließ sich das Gericht davon leiten, daß es sich um eine Gaspistole handelte, deren Gefährlichkeit hinter der vieler Waffen zurückstehe, und daß der Angeklagte unwiderlegbar die Pistole nur zum Drohen, nicht jedoch zum Schießen benutzen wollte. Der Schuß gegen Frau SchiuiB habe sich nur versehentlich gelöst, mit Verletzungen habe er nicht gerechnet und auch nicht rechnen müssen. Das Landgericht hat auch die von der Revision angeführten erschwerenden Gesichtspunkte erörtert; es hat lediglich ° andere Schlüsse gezogen als die Revision. Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen gegenüber den Erschwernisgründen zukommt, ist aber der Ermessensentscheidung

des Tatrichters zu überlassen. Diese ist mit der Revision nur angreifbar, soweit sie Rechtsfehler erkennen läßt (BGH GA 1963, 207, 208). Solche liegen nicht vor.

2. Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung (Generalprävention) ist zwar ein anerkannter Strafzumessungsgrund, sofern sich die Strafe im Spielraum der Schuldangemessenheit hält (BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 263;

BGH NJW 1971, 61 Nr. 26). Aus der bloßen Tatsache, daß die ausdrückliche Anführung eines für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamen Umstandes im Urteil unterblieben ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, daß

. die Strafkammer ihn übersehen und nicht gewertet hat.

In den schriftlichen Urteilsgründen braucht der Tatrichter

nämlich nur die bestimmenden Zumessungserwägungen darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 24, 268; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 721).

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Mösl Pikart zipfel Herdegen