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BGH Urteil vom 09.11.1971 – 1 StR 501/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 591/71 URTEIL Alaa

in der Strafsache

gegen

1. den Schuhmacher Ludwig 7 EB zus vB geboren am EEE | 947 ir. u:

2. Norbert K up =: KB; sehoren am 945 in OHM, Xrcis SCREEN,

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

3. den Radiotechniker Silverio T EEE aus AD zehoren an GE 1950 ir ra Kreis SEE / Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Tr

Der 1. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer | als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ME in der verhandlung, Amtsgerichtsret EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär GEREEED

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft . gegen das Urteil des landgerichts

Augsburg vom 22. Februar 1971 wird

verworfen. | |

Die Kosten des Rechtsmittels und die

den Angeklagten in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

17

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

1.

FEB wegen gemeinschaftlichen schweren

Raubes in zwei Fällen, davon in einen Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,

KO wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren,

TED wesen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe zu gemeinschaftlichem schweren

Raub in Tateinheit mit Personenhehlerei

zu einer Jugendstrafe von drei Jahren.

“ Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel mußte ein Erfolg versagt bleiben.

T. Der Angeklagte vg

Der Senat vermag der von der Revision vertretenen Auffassung nicht zu folgen, daß die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB rechtsfehler-. haft ist.

Zur Beurteilung, ob "mildernde Umstände" vorliegen, sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16; 1966, 894 Nr. 18). Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend - darin ist der Staatsanwaltschaft durchaus beizupflichten -, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 6, 186, 189; BGH NIW 1964, 261 Nr. 17).

Das ist hier von der Strafkammer aber auch nicht verkannt worden. Sie hat keinesfalls, auch nicht bei der Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, die objektive.Schwere der Tat außer Betracht gelassen. Die Kammer ist aber zu der Überzeugung gelangt, daß sie "in der Regelform" begangen ist (UA S. 34) und darüber hinaus einige auch in der Tat liegende Umstände für den Angeklagten sprechen, Z2.B. daß der Anstoß der Tat nicht von ihm ausging und er die Pistole selbst führte,

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"weil er eine evtl. Kopflosigkeit der mitwirkenden Italiener befürchtete und ein Blutvergießen unter allen Umständen verhindern wollte" (UA aa0). Aus Rechtsgründen kann dies nicht beanstandet werden.

II. Der Angeklagte rw

Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Zubilligung mildernder Umstände ergeben sich auch . hier nicht.

Die Strafkammer hat entscheidend darauf abgestellt, daß der Angeklagte bei der Begehung der einen ihm zur Tast gelegten Tat "nur eine untergeordnete funktion in Planung und Durchführung" hatte (UA S. 36).

III. Der Angeklagte TÜRE

Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist rechtsirrtumsfrei begründet.

Läßt sich trotz Anwendung aller angemessenen Sorgfalt nicht mit Sicherheit feststellen, ob ein Heranwachsender zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116, 119).

Die Kammer hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre Zweifel, ob dieser ausländische Angeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen ist, nicht überwinden konnte, und zwar vornehmlich deshalb nicht, weil sie hinsichtlich des bisherigen Werdegangs und der bisherigen Führung allein auf dessen eigene Angaben angewiesen war.

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Die Revision ist nach alledem in vollem Umfang zu verwerfen.

Pfeiffer Mösl Pikart

Woesner Strickert

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