Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 06.06.1973 – 3 StR 102/73

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 102/73 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

dort geboren am EB >52.

2. Heinz CD aus SEE 101: SEEN, dort geboren am EEE 195,

3. Arthur Jürgen F EB su: SEE Frei: Sp GEB. zevoren an 959 in FÜ Kreis ru EEE. |

4. Werner FÜ us SEE reis SCHERE. geboren am EEE "350 in EEE <<: :B

EB,

5. Reinhord MED aus SCHERER Kreis SEE GE, sevoren am GE 55: ir

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in schweren Fällen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. November 1972 werden verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß, soweit die Angeklagten Heinz vB EB una Arthur FÜR wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Zuhälterei verurteilt sind, die Worte "in zwei Fällen" wegfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Allerdings hat das Landgericht eine Verurteilung der Angeklagten Heinz WEB und Arthur FÜR wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Zuhälterei "in zwei Fällen" ausgesprochen (Nr. 20 B der Urteilsgründe). Dabei hat es sich möglicherweise von der Vorstellung leiten lassen,

hier seien höchstpersönliche Rechtsgüter der beiden Mädchen verletzt worden. Das ist jedoch nicht der Fall; denn § 181 a StGB hat präventivpolizeilichen Charakter (vgl. BGH NJW 1963 S 1162, 1163). Es bleibt indessen auch die Möglichkeit, daß es sich nur um ein Vergehen handelt, wofür die Festsetzung nur einer Strafe gegenüber dem Erwachsenen Arthur I | spricht.

Auf jeden Fall kann bei beiden Angeklagten ausgeschlossen werden, daß sich der irrige Ausspruch auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Es bedurfte daher nur einer Klarstellung des Urteilsspruchs.

Scharpenseel Mayer Neifer Dr. Schubath Dr. Krauth