Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 05.06.1973 – 4 StR 223/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR 223/73 URTEIL Na: 73

in der Strafsache

gegen

den Taxifahrer Prvoslav N MEN zu: CENT, geboren am ED 1944 in ME Sugoslawien,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ir

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1973, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger als beisitzende Richter, Bundesanwältin in als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar 1973

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223, 223 a, 240, 73 StGB) verurteilt wird,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit sowohl mit Nötigung als auch mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 223, 223 a, 240, 315 bI3, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Seine Führerscheine wurden eingezogen. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat das Landgericht auf ein Jahr festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung im Schuldspruch und zur Aufhebung im Strafausspruch.

1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie die wegen Nötigung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Bedenken bestehen indessen gegen die Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Die Handlungsweise des Angeklagten, nämlich das ruckweise Hin- und Herfahren des Taxis, um den Fahrgast, der sich wegen seiner Rückzahlforderung auf den Kotflügel gestützt hatte, abzuschlitteln, stellt noch keinen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" in die Sicherheit des Straßenverkehrs i.S. von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß nur eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf, daß nur eine erhebliche Gefährlichkeit dieser Einwirkung das Tatbestandsmerkmal des ähnlichen, ebenso

gefährlichen Eingriffs zu erfüllen vermag (vgl. BGHSt 22, 365, 366; BGH VRS 40, 104, 105). Verstöße geringeren Gewichts wie der hier vorliegende reichen noch nicht aus.

3. Der Wegfall der Verurteilung aus § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, der die Änderung des Schuldspruchs zur Folge

hat, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Maßnahmen nach § 42 m und § 42 n StGB.

Börtzler Mayr Hürxthal Salger

Spiegel