Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 24.05.1973 – 4 StR 250/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
hStR 250/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Joachim Alexander J EEE zus re, <euoren an EEE 1951 in
DON zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Mai 1973 beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 26. März 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Dezember 1972 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluß des Landgerichts Siegen vom 6. März 1973 ist damit gegenstandslos.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (RGSt 76, 280), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.
Gründe§
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Dezember 1972, mit dem er gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Dezember 1972 Revision einlegte, ist "an die Staatsanwaltschaft Siegen" gerichtet und bei dieser - laut Eingangsstempel - am selben Tag eingegangen. Er wurde von der Staatsanwaltschaft an das Landgericht weitergeleitet, ist dort aber erst am 2. Januar 1973, also verspätet, eingetroffen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 1975, mit dem er nach der am 22. März 1973 bewirkten Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses des Landgerichts vom 6. März 1973 die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt hat, ist beim Landgericht am 27. März 19 - innerhalb der in § 346 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 StPO bestimmten Wochenfrist - eingegangen. Er muß als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewertet werden.
Diesem Gesuch muß stattgegeben werden. Denn nur den Verteidiger und nicht den Angeklagten trifft ein Verschulden daran, daß der Schriftsatz vom 29. Dezember 1972 falsch adressiert worden ist und deshalb nicht rechtzeitig beim Landgericht eingegangen ist.
Börtzler Mayr Hürxthal
Salger Knoblich