Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 24.05.1973 – 4 StR 230/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 230/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Autoschlosser Willibald S EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1946 in Nein,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
w.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 23. Oktober 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt, die Sachrüge führt zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruches.
Bei der Festsetzung der Einzelstrafe von vier Monaten für die Hehlerei hat das Landgericht strafschärfend be-
rücksichtigt, daß die Beute anschließend „sinnlos verpraßt" wurde. Der Angeklagte hatte mit den rund 700 DM, die er | von Ernst aus der Diebesbeute erhalten hatte, im Laufe
der Nacht die Zechen und Taxifahrten bezahlt, die er zusammen mit den Dieben gemacht hatte. Dieser Umstand sagt jedoch weder über die Schwere der Tat des Angeklagten noch über das Maß seiner Schuld etwas aus. Ob die Strafe von vier Monaten aus anderen Gründen angemessen ist, hat der neue Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Begründung der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen betragen vier, fünf, zwei und vier Monate, ihre Summe beträgt ein Jahr und drei Monate. Damit ist es nicht vereinbar, daß das Landgericht für den Angeklagten, einen "jungen, noch nicht völlig ausgereiften Menschen", um seine "Resozialisierung nicht allzusehr zu erschweren und um den Unrechtsgehalt der Straftaten nicht überzubewerten", eine Gesamtstrafe von einem Jahr als "ausreichend" bezeichnet. Es hat dabei offenbar nicht beachtet, daß diese Gesamtstrafe wesentlich näher bei der Summe der Einzelstrafen als bei der höchsten Einzel-
strafe liegt. Der zur neuen Entscheidung berufene Tatrichter wird nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden haben, welche Gesamtstrafe angemessen ist.
Börtzler Mayr Hürxthal
Salger Knoblich