Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 22.05.1973 – 5 StR 135/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_135/73
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Stukkateur Hans N CE eu: EEE, dort geboren on ey 932,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totachlags
Der 5.Strat'genat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Kichter Prof.Dr.sarstedt und die Richter Schmidt, Schmitt, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 22.Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr . ED in der Verhandlung, Bundesanwalt EB >: i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE :..: EEE als Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte GEB 215 Urkunäasbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 15.Dezember 1972 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit versuchten Tatschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen,.
Die gegen die Nichtanwendung des § 213 StGB gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.
Der Milderungsgrund des § 21% 1.Satzteil liegt nicht vor. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht von dem Opfer des Totechlagversuchs, sondern allenfalls durch die Bemerkurr seiner, des Angeklagten geschiedener Ehefrau, "Heinz, paß auf, der ist falsch" zum Zorne gereizt worden. Eine solche Bemerkung einer dritten Person erfüllt nicht den Tatbestand der genannten Vorsohrift. Sie auf Fälle dieser Art entsprechend anzuwenden besteht kein Anlaß,
Das Schwurgericht hat "andere mildernde Umstände" im Sinne des § 213 2,Satzteil unter anderem mit der Begründung verneint, daß die ganz erhebliche Gefährdung dea Opfers nur durch dessen Geistesgegenwart gemindert wurde. Dies ist nicht deshalb rechtsirrig, weil die genannte Vorschrift auch auf vollendeten Totschlag Anwendung findet. Der
Totschlagversuch des Angeklagten darf hier nur mit anderen Fällen versuchten Totschlags verglichen werden. Das Schwur-
gericht ist laut Urteilsgründen auch von einem solchen
Vergleich ausgegangen. Daß es in diesem Zusammenhang die oben erwähnten Umstände zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, ist kein Rechtsfehler, zumal der Schuldgehalt eines Versuchs, durch welchen das geschützte Rechtgut nur gefährdet wird, durchaus nioht immer leichter sein muß als derjenige einer vollendeten Tat gleicher Art.
Auch sonst läßt der Strafausspruch keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Fleischmann Schuster