Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 22.05.1973 – 1 StR 155/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A_StR 155/73 URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Alfredo R Me aus UM, geboren am I 1947 in MEER /Italien,

2. den Arbeiter Vincenzo R ms aus van, ‚geboren am EEE 1926 in MEEEB/Italien,

wegen Mordes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,

Dr. Mösl, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 22. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. KEEMEE ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt We aus MO als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Tübingen vom 6. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

"Anklage und Eröffnungsbeschluß legten beiden Angeklagten zur Last, sie hätten gemeinschaftlich ihren italienischen Landsmann Die, gegen den sie Darlehensrückforderungen hatten, ermordet, und Alfredo Ri habe außerdem versucht, den Tatzeugen Bob zu töten. Das Schwurgericht hat

Mord und Mordversuch nicht als erwiesen angesehen; es hat Alfredo Rise nur wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe

' zu einer Geldstrafe verurteilt, im übrigen aber die Ange-

klagten freigesprochen, Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit Verfahrensriügen und mit der Sachbe- :schwerde an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Der Staatsanwalt beantragte in der Hauptverhandlung, die Witwe des Getöteten, Maria Dome, zu vernehnmen. In ihr Wissen stellte er die Tatsache, daß Alfredo einmal am 8. oder 9.. Januar 1972 sowie zweimal am Vormittag des 10. Januar 1972 (des Tattages) die Familie Dill» aufgesucht habe und daß der später Getötete selbst am 10. Januar 1972 nach seiner Rückkehr von der Familie Re» erklärt habe, Vincenzo habe ihm gedroht, "er werde es auf andere Art und Weise erledigen." Das Gericht lehnte den Antreg ab, "da die unter Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung nicht erheblich sind."

Die Revision rügt mit Recht die nicht ausreichende Begründung des Ablehnungsbeschlusses und die Verletzung der Aufklärungspflicht.

a) Ein solcher Beschluß muß erkennen lassen, ob der Tatrichter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Beweistatsache als für die Entscheidung ohne Bedeutung ansah (BGHSt 2, 284, 286); hält er - wie offenbar hier - die Behauptung aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos, so müssen die Umstände angeführt werden, aus denen die Unerheblichkeit entnommen wird. Daran fehlt es hier. Die Ablehnungsgründe waren auch nicht (wie etwa im Fall BGH, Urteil vom 29. Juni 1965 - 5 StR 223/65) für die Beteiligten offensichtlich; die Verteidiger hatten im übrigen ebenfalls die Ladung der Zeugin angeregt. |

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b) Insbesondere die Beweisbehauptung über die drohende Äußerung des Angeklagten Vincenzo Re legte dem Tatrichter eine weitere Aufklärung mit Hilfe des angebotenen Beweismittels nahe. Maria Dumm» hatte im Vorverfahren entsprechende Bekundungen gemacht (Bd. I, 81 bis 85, insbesondere Bl. 83 d.A.); sie war deshalb auch als Beweismittel in der Anklage aufgeführt worden (Bd. II, 236 £f., 241 d.A.). Hätte sie in der Hauptverhandlung glaubhaft ebenso ausgesagt, so hätte das zusammen mit den anderen im Urteil angeführten belastenden Umständen (betr. Alfredo UA S, 19, 20, betr. Vincenzo UA S. 24, 25) möglicherweise zu einer anderen Beurteilung des Tatverdachts bei beiden Angeklagten geführt. Insbesondere wäre dann die Tatsache, daß Deigmue sich entfernte und Alfredo ihn verfolgte, im anderen Licht erschienen und hätte die Annahme, daß er die beiden Schüsse in Notwehr mit Verteidigungswillen abgab, in Frage stellen können,

2. Das Urteil muß deshalb auf die Revision der Staats- ' anwaltschaft entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden. Die Staatsanwaltschaft hat Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung die in ihrer Revisionsbegründung weiterhin angeführten Beanstandungen geltend zu machen. Zu Unrecht rügt die Revision allerdings die vollständige Verlesung der Auskunft der italienischen Strafregisterbehörde als Verstoß gegen § 249 StPO. Dem stand

weder diese Vorschrift noch § 68 a StPO entgegen (vgl. dazu BGHSt 13, 252, 255; 21, 334, 360). Auch das Bundeszentralregistergesetz ergibt insoweit kein Verwertungsverbot.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Zipfel Herdegen