Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 17.05.1973 – 2 StR 571/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Reinhold Friedrich S iin

aus EEE, Eeboren an EEE ' 343

in CE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Pebruar 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, _ die Richter an Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Wwillms

Kirchhof

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär DS )

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten WB wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Fulda vom 17. Mai 1973

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig ist (§ 212 StGB),

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen "vorsätzlicher Tötung" sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen unter Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Einzelvorbringen der Revision erschöpft sich zwar in dem unzulässigen Versuch, auf Grund eigener Schlußfolgerungen, die von denen des Tatrichters abweichen, zu anderen Feststellungen zu gelangen. Das Rechtsmittel hat jedoch aus folgendem Grund teilweise Erfolg:

Das Schwurgericht ist weitgehend von der Darstellung des Angeklagten ausgegangen. Dieser hat sich dahin eingelassen, er sei von dem später getöteten Günther nachts auf dem gemeinsamen Heimweg an ärei verschiedenen Stellen tätlich angegriffen worden und habe jeden dieser Angriffe durch Faustschläge vergolten. Schließlich habe Ci, während er, der Angeklagte, gerade seine Notdurft habe verrichten wollen, von einem am Wegrand aufgestapelten Holzstoß einen Knüppel genonmen und ihm damit fünf Schläge versetzt. Wegen des letzten Schlages, der beinahe seinen Kopf getroffen habe, sei er, der Angeklagte, zornig geworden und habe seinerseits mit. einem Knüppel aus dem Holzstapel dreimal auf CE eingeschlagen, der daraufhin zu Fall gekommen sei. Ob er ihn dann noch weitere Schläge versetzt habe, wisse er nicht mehr, da er zu aufgeregt gewesen sei.

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Das Schwurgericht hat im Anschluß an ein Sachverständigengutachten die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte mit dem Holzknüppel auch noch nach dem Sturz CB wahllos auf dessen Kopf, Hals und Körper mit Tötungsvorsatz eingeschlagen hat. Notwehrüberschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken hat es verneint. Die Einlassung des Beschwerdeführers, vor dem Zuschlagen mit dem Knüppel sei es zu drei von Günther provozierten tätlichen Auseinandersetzungen gekommen, hat das Schwurgericht für nicht widerlegbar erachtet, obwohl sie in manchen Punkten zu erheblichen Zweifeln Anlaß gebe; von ihr habe deshalb zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen werden müssen. In keinem der drei Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung könne sich der Angeklagte mit Erfolg auf Notwehr berufen.

Die Annahme des Schwurgerichts, das gesamte Tatgeschehen sei in ein Verbrechen des Totschlags und in drei diesem vorausgegangene Vergehen der Körperverletzung aufzugliedern, verstößt gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Denn es ist zu dieser Wertung allein auf Grund der Einlassung des Angeklagten gelangt, ohne die Überzeugung von deren Richtigkeit erlangt zu haben. Vielmehr hat es die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von CD vor dem Erreichen des Holzstoßes an drei verschiedenen Wegstellen angegriffen worden und habe jeweils mit Fausthieben reagiert, in Zweifel gezogen, wie auf Bl. 15 und 16 UA ("diese Zweifel werden ... noch verstärkt", "vorausgegangen sein sollen") deutlich zum Ausdruck kommt. Dann durfte es aber die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen dreier unter sich und mit dem Totschlag sachlich zusammentreffender Körperverletzung ey nieht

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auf dessen Einlassung stützen. Eine weitere Klärung des Sachverhalts, die eine tragfähige Grundlage für eine solche Verurteilung erbringen könnte, wäre von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu dessen Gunsten davon auszugehen, daß er bereits mit Tötungsvorsatz handelte, als er auf dem Heimweg erstmals gegen Günther tätlich wurde. Dies hat zur Folge, daß das gesamte Tatgeschehen rechtlich nur als ein Verbrechen des Totschlags zu würdigen ist und eine gesonderte Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt. Der Neufestsetzung der Strafe, die wegen der Änderung des Schuldspruchs erforderlich wird, ist dagegen - wiederum in Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" - die für den Beschwerdeführer insoweit günstigere Möglichkeit zugrunde zu legen, daß er den Tötungsvorsatz erst beim Niederschlagen des Günther mit dem Holzknüppel gefaßt hat, bis dahin also nur mit Körperverletzungsvorsatz tätig geworden war.

Schumacher Willms Kirchhof Müller Baumgarten