Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 15.05.1973 – 4 StR 112/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN | DES VOLKES
4_StR_112/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Musiker und ambulanten Händler Ewald S SS
‚aus CME, geboren am Hp 192: ir VE m
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwältin WB in der Verhandlung, Bundesanwalt WEB bei der Verkündung als Vertreter
der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MW als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
- für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, durch Fahrlässigkeit bei Großbliedersdorf, Kreis Forbach/Frankreich, den Tod eines Motorradfahrers verschuldet und anschließend Unfallflucht begangen zu haben, Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten trotz "nicht ganz unerheblicher Verdachtsgründe" freigesprochen und ausgeführt, das sei "bis zu einen gewissen Grad auf verschiedene nicht behebbare Schwierigkeiten formeller Art zurückzuftihren"
(VA S. 17). Die Staatsanwaltschaft rügt, das Gericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die Niederschrift der in Frankreich im Wege der Rechtshilfe erfolgten Vernehmung der Gastwirtin Marcelle GW in der Hauptverhandlung zu verlesen. ‘ Vielmehr hätte versucht werden müssen, sie trotz ihres Ausbleibens im ersten Termin erneut zu laden, um sie dem Polizeioffizier WÜRD gegenüberzustellen. Die Rüge greift im Ergebnis durch.
“EEE hat bekundet, bei seinen Nachforschungen habe die Gastwirtin GW angegeben, der Angeklagte habe an dem Unfallabend bei ihr angerufen, um seine Schwiegermutter zu sprechen; dabei habe er mitgeteilt, daß er nicht nach Forbach kommen könne, weil er einen Unfall gehabt habe und sein Wagen verbrannt sei; am selben Abend habe sie ihn zusammen mit dem Zigeuner He» gesehen, der ihr erklärt habe, im Wald (in der Nähe des brennenden Fahrzeugs des Angeklagten) gewesen zu sein. Diese Angaben stimmen im entscheidenden Punkt (Anruf am Unfallabend: "le soir de l'accident", Bi. 106 der französischen Ermittlungsakte) mit der protokollierten polizeilichen Aussage der Zeugin vom 4. März 1969 (Bl. 119 Bd. 1 d.A.) überein. Demgegenüber hat Frau CP ihre Aussage bei der im Wege der Rechtshilfe erfolgten Vernehmung vom 21. Mai 1971 geändert und abgeschwächt, indem sie den Anruf auf den Vortag ("la veille de cet accident", Bl. 405 Bd. 2 d.A.) verlegte, als Uhrzeit 16.30 Uhr bis 17.00 Uhr angab und
bekundete, daß sie den Angeklagten und He am Tage des Telefonanrufs oder höchstens zwei Tage später gesehen habe (Bl. 428 Bd. 2 d.A.).
Angesichts dieser Widersprüche zwischen den Aussagen der "für die Überprüfung des Angeklagten außerdordentlich wichtigen Zeugin" GEB (UA S. 15) und des Polizeibeamten hätte sich das Landgericht nicht damit begnügen dürfen, die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung der Zeugin gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO (Bl. 442, 289 Bd. 2 d.A.) zu verlesen. Eine Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO schied schon deshalb aus, weil Frau Gfiiißbei Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussage hätte zugemutet werden können, von Forbach/Frankreich nach Trier zu kommen. Ob "andere nicht zu beseitigende Hindernisse" im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO angenommen werden durften oder ob, wie der Generalbundesanwalt unter Berufung auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 22, 118, 120 ff meint, das Landgericht zuvor weitere Anstrengungen hätte unternehmen müssen, um Frau CHE doch zu einem Erscheinen vor dem deutschen Gericht zu veranlassen, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte die Aufklärungspflicht geboten, Frau CR im Wege der Rechtshilfe erneut zu vernehmen, um ihr den Polizeioffizier WW gegenüberzustellen oder ihr wenigstens dessen abweichende Bekundung und insbesondere ihre eigene frühere Aussage vorzuhalten. Das ist zwar nicht ausdrücklich gerügt worden, ist aber als das Geringere und möglicherweise allein Erreichbare im Revisionsvorbringen enthalten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Zeugin dann zu ihrer ursprüng-
‚lichen Aussage zurückgekehrt wäre und das Landgericht trotz seiner weiteren Bedenken (UA S. 16ff) anders entschieden hätte.
| Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger