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BGH Urteil vom 15.05.1973 – 1 StR 152/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 152/73 URTEIL 15

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Johann Sc ı EEE aus Brüe, geboren am. WER 1927 in HU,

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ze» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE zu: GEB 215 Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter MB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Schwurgerichts beim

' Landgericht Passau vom 21. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen versuchten

Totschlags an Anna TÜEEEED verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im übrigen wird diese Revision verworfen.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

G rü nde:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen zweier Fälle des versuchten Totschlags (88 212, 213, 43, Au, 51 Abs. 2, § 74 StGB) zur Gesamt-. freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils,

1. Der Tatrichter geht davon aus, daß der Angeklagte die tätliche Auseinandersetzung in der Küche vom Zaun gebrochen hat, als er Helmut Be am Hemd packte und ‘gegen den Küchenkasten warf; gegen diesen rechtswidrigen Angriff durften - so führt das angefochtene Urteil weiter ohne Rechtsirrtum aus - Walter und Anna ZEE> sowie

a TG dem Angegriffenen zu Hilfe kommen.

Das Schwurgericht meint ferner, diese Nothilfe sei möglicherweise ihrerseits in einen rechtswidrigen Angriff gegen den Angeklagten umgeschlagen, als die drei Helfer - was zugunsten des Angeklagten anzunehmen sei - den Angeklagten länger als notwendig "packten und rumzogen" (UA S.. 20). Dagegen habe sich der Angeklagte seinerseits wehren dürfen; er habe aber das Maß der notwendigen Verteidigung weit überschritten.

2. Der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt, weist mit Recht darauf hin,

daß die insoweit widersprüchlichen Darlegungen des

Urteils’ nicht ersehen lassen, ob der Angeklagte seine Messerstiche, durch die Anna ZW getötet, Walter

_ Zellner lebensgefährlich und Anna TEMP erheblich

verletzt wurden, überhaupt in Verteidigungsabsicht geführt hat.

Der Unrechtsausschließungsgrund der Notwehr (§ 53 StGB) steht einem Täter nur zur Seite, wenn er mit Verteidigungswillen gehandelt hat (vgl. u.a. BGHSt 5, 245; RGSt 54, 196, 199). Dieser Wille wird zwar grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verteidiger daneben auch noch die Absicht verfolgt, dem Angreifer einen Denkzettel zu versetzen (BGH, Urteil vom 1. März 1960 - 5 StR 646/59); § 53 StGB ist aber nicht anwendbar, wenn die Verteidigungsabsicht nur von ganz nebensächlicher Bedeutung war (vgl. BGHSt 3, 194, 198; BCH, Urteil vom 13. Juli 1971 - 1 StR 172/71).

Das Schwurgericht hat keinen Zweifel daran gehabt, daß "sich der Angeklagte überhaupt nicht ernsthaft an Leib oder Leben bedroht gefühlt hat" (UA S. 16); außerdem stellt es fest, daß der Angeklagte, als er in rascher Abfolge den drei Verletzten die wuchtig geführten Messerstiche versetzte, ausrief: "Euch helf ich allen noch"

(UA S. 10), und legt dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zur Last, daß er "einen nichtigen Anlaß zum Ausgangspunkt einer blutigen Vergeltungsaktion gemacht hat" (UA S. 24). Alle diese Umstände deuten darauf hin, daß sich der Angeklagte für die Mißachtung seiner Stellung als Mitinhaber des Hofes (UA S. 5) und die Nichtbeachtung des von ihm ausgesprochenen Hausverbotes (UA S. 8)

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rächen wollte und nicht mit dem Willen gehandelt hat, sich gegen einen Angriff zu verteidigen.

Das Urteil kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Um dem neuen Tatrichter umfassende und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, sieht es ‚der Senat für zweckmäßig an, auch den Schuldspruch aufzuheben.

II. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als es sich um den versuchten Totschlag an seiner Schwiegermutter Anna TEEEB nandelt.

Das Schwurgericht teilt dazu die Einlassung des Angeklagten mit, er wisse gar nicht, daß er mit seinen Messerstichen auch seine Schwiegermutter verletzt habe (va S. 12/13). Mit dieser Einlassung setzt sich das Urteil nicht auseinander, legt jedenfalls an keiner Stelle dar, daß es sie für widerlegt ansehe. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, der Angeklagte habe auch gegen seine Schwiegermutter mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen, nicht durch hinreichende Feststellungen getragen.

Im übrigen ist das Rechtsmittel des | Angeklagten offensichtlich ı unbegründet.

Loesdau Mösl Pikart

Woesner .. . Zipfel