Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 09.05.1973 – 2 StR 81/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_ _ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
| 2 StR 81/73 URTEIL
in der Strafsache
. gegen
‘den Schlosser Heinz Bernd B r EEE aus Ku, _ dort geboren am MM. EB 1944,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den „Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof, . Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg
‚in der Sitzung vom 9. Mai 1973, an der ferner teilge-
nommen haben Bundesanwalt EEEEEEP als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE-@mB aus GEB als Verteidiger des Angeklaten, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
' für Recht erkannt: | Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln von
16. Juni 1972 wird. verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Crü nde:
Dem Angeklagten Brückmann und dem. Mitangeklagten i Lem warf die Anklage vor, in der Nacht vom 23. auf su. Juli 1969 den Chemiewerker Josef VD auf dem Heim- | weg von einen Gasthaus gemeinschaftlich zusammengeschlagen und beraubt zu haben. Im Gegensatz hierzu hat die Strafkammer. ‚di Lem nur der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c stcB) schuldig befunden und Brückmann wegen ‚Körperverletzung
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(§ 223 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ‚verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge- ‚setzt.
| Gegen das Urteil hat Dr Revision eingelegt, . ' Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. ' Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Was die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorbringt, geht fehl.
7, Ob der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit zu der festgestellten rohen Mißhandlung des Opfers fähig war, unterläg der Beurteilung des Tatrichters. Daß dieser hierbei der Hilfe eines Sachverständigen bedurfte, ist nicht einzusehen. Keine der vom Beschwerdeführer angeführten Tatsachen wie das Lebensalter und das verhältnismäßig unbescholtene Vorleben des Angeklagten konnte dazu drängen.
2. Die einseitige, nicht erwiesene Behauptung des. Beschwerdeführers, die Strafkammer habe in der Hauptverhandlung gehörte Beweispersonen nicht darüber befragt, "ob sich am Körper, an den Händen und an der Kleidung der Angeklagten nach der Tat Blut befunden habe", kann die Annahme eines Verstoßes gegen die Aufkiärungspflicht
nicht rechtfertigen (BCHSt 4, 125; 17, 351).
3. Den Beweisamtrag der Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten di Lip hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß sie insoweit selbst die erforderliche
Sachkunde besitze. Diese Begründung entspricht dem Gesetz
u.
(§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), sie läßt sich bei der gegebenen einfachen Sachlage nicht in Zweifel ziehen. Nür
in seltenen Ausnahmefällen ist der Tatrichter genötigt, sich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson sachverständiger Hilfe zu bedienen. Ein solcher Ausnahmefall war hier ganz offensichtlich nicht gegeben.
II. Mit der Sachrüge kann die Revision gleichfalls nicht durchdringen. |
1. Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß die Strafkammer auf der einen Seite ausdrücklich sagt, der Angeklagte habe dem Opfer die festgestellten Verletzungen allein beigebracht, während sie auf der anderen Seite von einer Verurteilung des Mitangeklagten di Lee wegen Körperverletzung nur mangels Beweises abgesehen, dessen Tatbeteiligung also nicht schlechthin ausgeschlossen hat. Jedoch sieht der Senat den hierin liegenden sachlichen Widerspruch als unschädlich an. Denn auch im Falle einer Mittäterschaft di Is hätte sich der Angeklagte dessen Tatbeitrag voll anrechnen lassen müssen, da nach den im Urteil festgestellten Umständen des Tatgeschehens für die Annahme eines völlig selbständigen, nicht vom Willen des Angeklagten Bra unfaßten Eingreifen di Lew in den Ablauf des Geschehens jeder . Anhalt fehlt.
2. Es begründet auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegenden Feststellungen, daß das Landgericht die Einlassung des Mitangeklagten di Ip u.a. deshalb als glaubhaft bezeichnet, weil die Hauptverhandlung "irgendein Motiv,
. welches eine fälschliche Belastung erklären könnte, nicht u ‚ergeben habe". Diese Wendung erweckt, wie der Revision zuzugeben ist, allerdings den. Eindruck, als habe das Land- | gericht übersehen, daß das Bestreben, die ihm mit zur Last gelegte Tat nach Möglichkeit ganz auf den Komplicen abzu- 'wälzen, die Aussage di LEE beeinflußt haben kann. Indessen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß das Landgericht diesen naheliegenden Zusammenhang aus dem Auge verloren hat. Es wollte ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß di LEE keinen Grund haben konnte, den für die Verurteilung Braib entscheidenden Grundsachverhalt, nänlich seine Anwesenheit an Tatort und seine Tätlichkeit gegen das Opfer nachträglich zu erfinden. Dies bestätigt im übrigen auch der Umstand, daß di Lei» seinem Bekann- ‚ten PO schon in der Tatnacht unter ausdrücklicher Be- : zeichnung Brunn von dem Vorfall berichtete, |
Da auch die Nachprüfung des Urteils im Strafaus-. spruch keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision. zu verwerfen.
Schumacher . Fr Willis 2 Kirchhof
‚Meyer . . Schauenburg