Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 09.05.1973 – 2 StR 105/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 str 105/773 _ BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schumacher Carsten BB aus Dr, dort geboren an. EEEB 1941,
wegen Diebstahls oder Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom
17. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen,
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Fall oder wegen Hehlerei jeweils in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Sach- und Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
| Zwar läßt sich dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß die Strafkammer in allen drei Fällen nur deshalb keine der beiden wahlweise für möglich gehaltenen Straftaten eindeutig feststellen zu können glaubt, weil sie nicht aufklären kann, ob nicht jeweils
der andere Tatbestand gegeben ist. Wenn sie dabei ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, das andere Personen die Gegenstände entwendet haben, so ist das unschädlich. Denn sie will damit nicht zum Ausdruck bringen, daß sie auch unabhängig von der Möglichkeit, der Angeklagte könne sich der Hehlerei in Bezug auf diese Gegenstände schuldig gemacht haben, Zweifel an seiner
. Täterschaft als Dieb hätte (vgl. BGHSt 12, 386, 389), sondern lediglich auf die Möglichkeit der Hehlerei hinweisen, welche die Ausführung des Diebstahls durch andere zur notwendigen Voraussetzung hat. Gegen die bei einer Wahlfeststellung zu beachtenden Grundsätze hat die Strafkammer daher nicht verstoßen.
Zu beanstanden ist aber, daß die Strafkammer die Tatsachen, durch die sie die wahlweise angewendete Vorschrift des § 259 StGB erfüllt sieht, nicht einwandfrei angibt. Sie begnügt sich insoweit mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, wobei sie zudem hinsichtlich der Hehlereihandlung zwei einander ausschließende Alternativen anführt. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Für die neue Hauptverhandlung wird, was die innere Tatseite des Hehlereitatbestandes angeht, auf RGSt 55, 204 hingewiesen.
Falls das Landgericht wiederum zu einem Schuldspruch und zur Anwendung des § 17 StGB gelangen sollte, wird es unter Angabe der Tatzeiten darzulegen haben, welche Vor-
strafen und Strafverbüßungen es der Annahme des Rückfalls zugrunde legt.
Schumacher willms Kirchhof
Meyer Schauenburg