Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 02.05.1973 – 2 StR 137/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 137/73 BESCHLUSS 15

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Axel Walter OB

aus KB geboren am EP. MEER 1946 in Ociiiiiimm,

Kreis HB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

4,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 14. September 1972 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden aufrechterhalten.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und Notzucht mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten muß auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen, weil die Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen unzureichend ist und besonders einen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht läßt.

Die Darlegungen des Urteils zur Zurechnungsfähigkeit des Anbeklagten beziehen sich auf den Tatvorgang als Ganzes. Sie lassen nicht erkennen, daß das Schwurgericht die Unterschiede der für das Einsichts- und Steuerungsvermögen bedeutsamen Tatsachen gesehen und beachtet hat, die zu den verschiedenen Zeitpunkten bestanden, in denen der Angeklagte zunächst nur den geschlechtlichen Mißbrauch des Kindes, dann dessen gewaltsame Durchsetzung und schließlich die Tötung des Opfers ins Auge faßte. Es fehlt vor allem an einer zusammenfassenden Erörterung sämtlicher Umstände, die bei der Fassung des Tötungsvorsatzes für die Frage der Zurechnungsfähigkeit und hier insbesondere für das Hemmungsvermögen des Angeklagten bedeutsam waren, wobei die in diesem Augenblick infolge der vorausgehenden Tätlichkeiten eingetretene, durch die dem Kind zugefügten Verletzungen, Brandwunden und Stiche in ihrer Maßlosigkeit gekennzeichnete geschlechtliche

Erregung des Angeklagten besonders zu beachten gewesen wäre. \

Andererseits zählt zu den Tatsachen, die von Anfang an für die Frage der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bedeutsam waren, u.a. auch der Umstand, daß das Opfer einer mit dem Angeklagten befreundeten Familie angehörte und der Angeklagte nach Lage der Dinge keinen Zweifel daran haben konnte, daß den Angehörigen seine Verantwortung für das Verbleiben des Kindes bekannt war. Dieser Gesichtspunkt wird im Zusammenhang mit der Behandlung der Frage der Zurechnungsfähigkeit in den Urteilsgründen überhaupt nicht erwähnt.

Der Senat hat die Frage geprüft, ob es bei einer Aufhebung des Strafausspruchs bewenden könnte. Es erscheint nach den bisherigen Feststellungen wenig wahrscheinlich, daß mehr als die Feststellung oder der Nichtausschluß einer erheblichen Minderung des Hemmungsvermögens im Zeitpunkt des Tötungsvorsatzes zu erwarten ist. Doch könnte die Aufhebung im Schuldspruch nur dann zu vermeiden sein, wenn die sichere Voraussicht bestünde, daß es allenfalls zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB kommen werde. Da diese Sicherheit nicht gegeben ist, ließ sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils im ganzen nicht vermeiden. Jedoch konnten die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten werden.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird die Anhörung eines weiteren Psychiaters naheliegen,

Schumacher Willms Kirchhof Baumgarten Meyer

Yu