Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 17.04.1973 – 2 StR 87/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 87/3 ... BESCHLUSS 14
in der Strafsache
gegen
den Maurer Karl O EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am &D. GEB 1934 in Em, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.April 1973. gemäß § 349 Abs. 2 pis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. August 1972, soweit es ihn und den Angeklagten Ku betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in den Fällen 11 und 12 der Urteilsgründe eines (fortgesetzten) Dieb-
. „ stahls schuldig sind,
2. mit den Feststellungen aufgehoben,
a) in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle 11 und 12 der Urteilsgründe,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. |
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere‘ Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen. .
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Fällen 8 und 10 der Urteilsgründe richtet, läßt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
erkennen. Dagegen muß der Schuldspruch in den Fällen 11 und 12 der Urteilsgründe geändert werden: Die Strafkammer nimmt hier zwei selbständige Handlungen an, obwohl nach den Feststellungen der Vorsatz des Angeklagten zugleich auf die Begehung beider Diebstähle gerichtet war; der vollendete Diebstahl in der Tankstelle ‚und der versuchte Diebstahl in der Fernsprechzelle stehen auf Grund dieses Gesamtvorsatzes in Fortsetzungszusammenhang.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den genannten Fällen und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Frage, ob der fortgesetzte Diebstahl als Diebstahl in einem schweren Fall (§ 243 StGB) zu werten ist, muß als zum Strafausspruch gehörend von der Strafkammer neu entschieden werden, Diese muß auch erneut über die mit dem Gesamtstrafausspruch aufgehobenen Maßregeln nach den 88 42 m und n StGB befinden. .
Die Entscheidung des Senats erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten Ku.
Willns Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer