Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 17.04.1973 – 1 StR 576/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 576/72 BESCHLUSS tv | | |

in der Strafsache

gegen

den Metzger Gerhard K EEE zus ACH. geboren am WB. WEB 1944 in EB/ Ostpreußen, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls mit Waffen :

_ Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung am 17. April 1973 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ausburg vom

21. Juni 1972 wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:

"Der Verteidiger hat mit Schreiben vom 16. Oktober 1972 "die auf ausdrückliche Anweisung des Angeklagten eingelegte Revision" mit der Verletzung materiellen Rechts begründet und "die materielle Rechtsrüge in vollem

Umfang erhoben", sowie im Schriftsatz vom 8. Februar 1973 erneut "die auf ausdrückliche Anweisung des Ange-

klagten eingelegte Revision ... mit der Verletzung materiellen Rechts in vollem Umfang" begründet.

Die in den beiden Rechtsfertigungsschriften trotz unterschiedlicher Formulierung übereinstimmende Berufung auf die "ausdrückliche Anweisung des Angeklagten" läßt den Schluß zu, der Verteidiger rücke vom Inhalt des Schriftstückes ab, übernehme jedenfalls nicht die volle Verantwortung dafür.

In dieser Form ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Denn aus § 345 Abs. 2 StPO ergibt sich, daß der Verteidiger, soll die Rechtfertigungsschrift Beachtung finden, die volle Verantwortung für sie übernehmen muß. Gibt er wie hier durch einen Vorbehalt oder eine Einschränkung zu erkennen, daß er diese Verantwortung nicht tragen will, so ist die in der genannten Bestimmung vorgeschriebenen Form nicht gewahrt (BGH 3 StR 10/73 vom 17. Januar 1973 unter Hinweis auf OLG Hanburg JR 1955, 233 mit Nachweisen). '

Dem schließt sich der Senat an. Loesdau | Mösl Neifer

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