Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 17.04.1973 – 1 StR 157/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 157/73 BESCHLUSS 7y |
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Otto T EB zus NEED, geboren am MP. EEE 1955 in CHE (OHREN) ,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf : Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung. des Beschwerdeführers am 17. April 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht München zurück verwiesen.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
" Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte
die von den getäuschten Grundstücksinteressenten gezahlten "Überprüfungsgebühren" nicht für sich behalten,
sondern wollte mit ihnen die Kosten der Suche eines Interessenten für das österreichische Grundstück des Zeugen HOME abdecken. Die Strafkammer meint deshalb, der Angeklagte habe lediglich dem Zeugen HOEEEEEED Kosten ersparen wollen. Die Beschaffung eines derartigen Unkostenfonds wäre aber für den Zeugen HOEEEEEEEEB nur vorteilhaft, wenn er sonst üblicherweise keine Möglichkeit gehabt hätte, kostenlos an Interessenten zu gelangen. Die Strafkammer hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, was der Zeuge sonst üblicherweise für die Suche nach Interessenten und deren Überprüfung hätte ' aufwenden müssen. Zu diesem Zweck hätte die Kammer der Behauptung der Revision nachgehen müssen, daß HOGEEEEEEEEB durch Einschaltung eines Maklers jederzeit kostenlos an Interessenten hätte gelangen können,
weil die Makler in MB den Grundstücksverkäufern weder Prövision noch Spesen zu berechnen pflegten. Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
Sollte der Tatrichter aufgrund der neuen Hauptverhandlung wieder zu dem Ergebnis gelangen, daß die Finlassung des Angeklagten, er habe die "Überprüfungsgebühren" nicht für sich behalten wollen, nicht widerlegt werden kann, muß er sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte nur aus altruistischen Motiven Kaufinteressenten für den Zeugen HOW gesucht oder ob er dabei etwa in der Vorstellung gehandelt hat, von den Interessenten bei Abschluß des Vertrags eine Provision erlangen zu können. In diesem Fall hätten ihm die "Überprüfungsgebühren" die Finanzierung der Interessentensuche ermöglicht und ihm später eine
Schmälerung der Provision um die Unkosten erspart. Das wäre für den Angeklagten ein Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB."
Der Senat tritt dem bei.
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