Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 17.04.1973 – 1 StR 122/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 122/73 BESCHLUSS rd,

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Harry K END aus NEED, Kreis Ni, geboren an @. EEE 1936 in Po/ Dr, zur Zeit in Haft,

wegen Notzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart von 23. November 1970 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Die Strafkammer hat in ihren Strafzumessungserwägungen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich seine früheren Verurteilungen nicht zur Warnung dienen ließ. In den Erwägungen zur Maßregel (§ 42 m Abs. 1 Satz 1, § 42 n Abs. 1 Satz 2 StGB) hat die Strafkammer gegen den Angeklagten verwertet, daß er mehrmals wegen Verkehrsdelikten vorbestraft ist und schon einmal "eine Sperrfrist erhalten hat", Seit 1. Jamuar 1972, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über das

Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRu), dürfen jedoch die im Urteil angeführten (UA S. 3, 4) früheren Taten und Verurteilungen des Angeklagten nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. § 60 Abs. 2 und 3, 88 61, 49 Abs. 1 BZRG). Diese nach der Entscheidung der Strafkammer eingetretene, den Angeklagten begünstigende Rechtsänderung ist nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO

vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.

Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen Sen Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet,

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