Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 10.04.1973 – 4 StR 129/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
h StR 129/73 . 73
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Lothar S EED zus VB, geboren am GE 942 in Cm,
wegen Unzucht u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. April 1973 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 23. Februar 1973 auf Entscheidung über den Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 7. Februar 1973 wird als unbegründet verworfen,
Gründe§
Der rechtzeitig gestellte Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zurückzuweisen, weil der Angeklagte die von ihm durch eigenhändiges Schreiben eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Oktober 1972 nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat und auch sein Verteidiger, dem das Urteil am 4.1.1973 zugestellt worden war, eine Begründung nicht abgegeben hat (§ 345 Abs. 2 StPO).
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Angeklagte nicht gestellt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen könnten. Der Angeklagte war bei Verkündung des Urteils und der Rechtsmittelbelehrung anwesend. Ihm wurde das Formular 87 a ausge-
händigt (vgl. Bl. 141 d.A.). Somit war er über die Art und Weise unterrichtet, wie die Revision rechtswirksam zu begründen ist. | |
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